Ein Landsyndikus (historisch auch Land-Syndicus, Landschafts-Syndikus) war der führende juristische Vertreter der Stände in Landesherrschaften bis zum frühen 20. Jahrhundert.
Ein Landsyndikus hatte meist einen Abschluss als Jurist in allgemeinem (römischen) Recht, mitunter auch in kanonischem Recht. Er organisierte die Versammlungen der Stände (Landtage), saß ihnen gelegentlich vor und war für den gesamten protokollarischen Bereich zuständig, für die Niederschrift der Beschlüsse usw.[1][2][3][4] Der Landsyndikus trat als Sprecher der Stände auch gegenüber dem Landesherrn auf, sprach die Huldigung aus und beriet die Vertreter der Stände in Rechtsfragen.
↑z. B. in Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806-1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 3. Band, Springer, Berlin/Heidelberg 2010, S. 2056 f.
↑Ausführlich in: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreibungen ... für Kurhessen. I, Januar 1831, §103 f.
↑Rudolf Lehmann: Geschichte der Niederlausitz, in: Veröffentlichungen der Berliner Historischen Kommission beim Friedrich-Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin, Band 5, Walter de Gruyter, Berlin 1963, S. 188. ISSN0343-1304