Landgericht Beilngries

Das Landgericht Beilngries war ein von 1806 bis 1879 bestehendes bayerisches Landgericht älterer Ordnung mit Sitz in Beilngries im heutigen Landkreis Eichstätt.

Lage

Das Landgericht Beilngries grenzte im Westen an das Landgericht Greding, im Süden an das Landgericht Kipfenberg, im Südosten an das Landgericht Riedenburg, im Nordosten an das Landgericht Parsberg und im Norden an das Landgericht Neumarkt in der Oberpfalz.

Geschichte

Im Jahr 1806 wurde im Verlauf der Verwaltungsneugliederung Bayerns das Landgericht Beilngries errichtet. Dieses kam zu dem 1808 gegründeten Altmühlkreis. Mit dessen Auflösung im Jahr 1810 wurde es dem Oberdonaukreis zugewiesen, 1817 dem Regenkreis und 1838 Mittelfranken.

Das Landgericht Beilngries war ursprünglich 6,5 Quadratmeilen groß und hatte 1846 15543 Einwohner (1856: 15760 Einwohner, davon 15074 Katholiken, 661 Protestanten und 25 Juden). Es gab 133 Ortschaften (2 Städte, 22 Pfarrdörfer, 29 Kirchdörfer, 18 Dörfer, 22 Weiler und 40 Einöden) und 55 Gemeinden (2 Magistrate III. Klasse und 53 Landgemeinden). Vor 1856 entstanden die Gemeinden Hermannsberg (mit Riedhof), Oberndorf, Vogelthal (mit Krögling), so dass es insgesamt 58 Gemeinden gab.[1]

Ab 1. Oktober 1857 gehörte das Landgericht zum neu eingerichteten Bezirksgericht Eichstätt.[2]

Gleichzeitig trat eine Restrukturierung in Kraft, die die Wegstrecken der Einzelorte zu den Amtsorten verkürzen sollte:

Schmellnricht wurde 1857 Teil der Gemeinde Lauterbach.[4]

Ab 1862 war das Landgericht Beilngries nur noch für die Gerichtsbarkeit zuständig. Die Verwaltung wurde vom neu geschaffenen Bezirksamt Beilngries übernommen. Anlässlich der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde das Amtsgericht Beilngries errichtet, dessen Sprengel aus dem Bezirk des gleichzeitig aufgehobenen Landgerichts Beilngries gebildet wurde.

Gemeinden 1846

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Eduard Vetter (1846), S. 48; E. Vetter (1856), S. 54.
  2. Königlich Allerhöchste Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 1. Juli 1856 einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend vom 12. August 1857 (Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern, Nr. 44/1857, Spalte 1019/1020)
  3. G. Hirschmann, S. 182.
  4. G. Hirschmann, S. 216.