Henning PiperHenning Piper (* 27. Juni 1931 in Schöningen; † 15. September 2012) war ein deutscher Jurist und Richter am Bundesgerichtshof. LebenNach dem Abitur 1950 studierte Piper Rechtswissenschaft an der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Georg-August-Universität Göttingen. Er wurde Mitglied der Corps Palaiomarchia-Masovia und Hannovera.[1] Er erhielt nach 1990 als Alter Herr das Band des Corps Palaiomarchia Halle. Ab 1953 absolvierte er sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig. Er wurde als Assessor 1959 in Göttingen zum Dr. iur. promoviert und trat in Braunschweig in die Richterlaufbahn ein. 1970 wurde er Richter am Oberlandesgericht Braunschweig und 1979 Bundesrichter in Karlsruhe. 1990 übernahm er den Vorsitz vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes und hatte diesen bis zur Pensionierung 1996 inne. Er setzte sich nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Ruhe, sondern übernahm aufgrund von übergangsrechtlichen Sondervorschriften im Bereich der Justiz aus Anlass der Wiedervereinigung eine Stelle als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dresden. 1998 zum Honorarprofessor der Technischen Universität Dresden ernannt, trat Piper 1999 in den Ruhestand. Der „Fall Erna Wazinski“Am 1. Oktober 1963 wurde Piper Richter am Landgericht Braunschweig.[2] Als Richter war er dort u. a. 1965 als Beisitzer in der 3. Strafkammer in einem Verfahren damit befasst, die Rechtmäßigkeit eines NS-Todesurteils zu prüfen, das am 21. Oktober 1944 vom Sondergericht Braunschweig auf Grundlage von § 1 der Verordnung gegen Volksschädlinge gegen die 19-jährige Erna Wazinski wegen Plünderung verhängt worden war. Die Verurteilte wurde am 23. November 1944 enthauptet. Nach Kriegsende hatte Wilhelmine Wazinski, die Mutter der zum Tode Verurteilten, mehrfach die Aufhebung des Urteils zu erwirken versucht. Darüber hinaus verlangte sie die Bewilligung einer Rente wegen der Rechtswidrigkeit des Urteils. Das Landgericht wies den Antrag jedoch ab. Piper wirkte dabei als Berichterstatter der Strafkammer und vermochte in seinem über 50-seitigen Bericht keine Rechtswidrigkeit des vom Sondergericht gefällten Todesurteils zu erkennen. Im Gegenteil: In seiner Begründung, in der Piper inhaltlich die 1944 verwendete NS-Terminologie gebrauchte[3], führte er u. a. aus:
Literatur
Einzelnachweise
Weblinks
|