Gericht EngelrodDas Gericht Engelrod (auch: Amt Engelrod[1]) war ein Amt der Herrschaft Riedesel. FunktionIn der Frühen Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Sie konnten auch historische Bezeichnungen wie „Zehnt“ oder „Gericht“ tragen. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann (oder Zentgraf) vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde. GeschichteDas Gericht Engelrod war Teil eines Lehens, das die Herren von Riedesel von den Landgrafen von Hessen erhalten hatten.[2] Die Lehnsherrschaft und spätere Oberhoheit wechselte mit den entsprechenden Erbteilungen und Veränderungen in der Landgrafschaft:
1803 konsolidierte die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt ihre angestammten und die mit dem Reichsdeputationshauptschluss gewonnenen Gebiete, die nördlich des Mains lagen, in einem neu geschaffenen Fürstentum Oberhessen (ab 1816: Provinz Oberhessen). Mit der Auflösung des Alten Reichs und dem Beitritt zum Rheinbund 1806 erhielt die Landgrafschaft den Status eines Großherzogtums, aber auch die staatliche Hoheit über die gesamten Riedeselschen Lande.[3] Diese staatliche Hoheit reichte hier aber zunächst nicht weit, denn die Hoheitsrechte der Herren von Riedesel, nun Standesherren, blieben bestehen. Ihre Rechte wurden darüber hinaus durch die Bundesakte[4] geschützt. In der Verwaltungsreform von 1821 gelang es dem Staat dann, das Gericht Engelrod in die eigene Struktur zu integrieren: Es wurde aufgelöst, die bisher dort wahrgenommene Verwaltung dem neu gegründeten Landratsbezirk Herbstein, die Rechtsprechung dem Landgericht Lauterbach zugeordnet.[5] BestandteileZur Gericht Engelrod gehörten die Orte[6]:
RechtIm Bereich des Gerichts Engelrod galten als Partikularrecht die Riedesel’schen Verordnungen, die hier das Gemeine Recht überlagerten.[7] Da es im Großherzogtum Hessen nie zu einer Rechtsvereinheitlichung kam, wurde diese Situation erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst. Literatur
Einzelnachweise
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