Die Gebiete wurde mit einer gemeinsamen Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. November 1992 als Natur- und Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Laut dieser Verordnung ist der Schutzzweck die Erhaltung, Entwicklung und Pflege der naturraumtypischen Landschaft des „Würm-Heckengäu“ als Lebensraum typischer, spezialisierter Tier- und Pflanzenarten (z. B. gefährdete, bedrohte und typische Säugetiere, Vögel, Reptilien, Schmetterlinge, Heuschrecken und Hautflügler), insbesondere als Standort von Halbtrockenrasen, von steinigen flachgründigen Ackerflächen und Hecken.
Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe (Hrsg.): Die Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Karlsruhe. Thorbecke, Stuttgart 2000, ISBN 3-7995-5172-7