Laut Verordnung ist der wesentliche Schutzzweck die Erhaltung, Pflege und Verbesserung eines vielfältig strukturierten Landschaftsteiles mit der daran gebundenen extensiven land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als Lebensraum für gefährdete und geschützte Pflanzen- und Tierarten sowie als kulturhistorisches Relikt.
Von besonderer ökologischer Bedeutung sind hierbei:
die trespenreichen Halbtrockenrasen,
die artenreichen Glatthaferwiesen trockener und feuchter Ausprägung,
die Feuchtflächen,
die Streuobstbestände,
die Einzelbäume und Baumgruppen,
die Heckenbestände,
die Saumgesellschaflten,
der artenreiche Waldbestand.
Die reich strukturierte Landschaft mit ihren unterschiedlichen Pflanzenformationen bietet Lebensraum für zahlreiche Insektenarten (z. B. Tag- und Nachtfalter, Heuschrecken) sowie für viele gefährdete Vogelarten (z. B. Neuntöter, Raubwürger, Wendehals).