Datennutzungsgesetz
Mit dem deutschen Datennutzungsgesetz (DNG) sollen Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt und bereitgestellt werden. Es löste das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ab und dient der Umsetzung der PSI-Richtlinie[1]. Es ist ein Baustein der Open-Data-Strategie der Bundesregierung[2] und Teil des Zweiten Open-Data-Gesetzes[3]. Ziele des GesetzesDer Gesetzgeber will ausweislich der Begründung zum DNG[1]
Neuerungen gegenüber dem IWGNeuerungen gab es durch das Datennutzungsgesetz in Bezug auf die Echtzeitbereitstellung dynamischer Daten und die Bereitstellung hochwertiger Datensätze sowie in der Erstreckung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge (Wasser, Energie und Verkehr) und die explizite Aufnahme von Forschungsdaten in den Anwendungsbereich[4]. Dynamische DatenDynamische Daten im Sinne des Gesetzes sind Aufzeichnungen in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens (§ 3 Nr. 8 DNG). Ein Beispiel sind die Daten von Sensoren, wenn sie kontinuierlich anfallen[5]. Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen (§ 8 Abs. 1 DNG). Hochwertige DatensätzeHochwertige Datensätze sind die in den europarechtlichen Grundlagen ausgewiesenen Datensätze (§ 3 Nr. 9 DNG). Eine abstrakte Definition ist im Datennutzungsgesetz nicht enthalten. Die Hochwertigkeit ergibt sich aus dem potenziellen Nutzen der Daten. Sie beruht nicht dem aktuellen Marktwert[6]. Beispiele für Kategorien hochwertiger Datensätze sind[7]:
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen (§ 9 DNG). AnwendungsbereichDas Gesetz gilt für die Daten von Datenbereitstellern, die eine Pflicht zur Bereitstellung trifft oder bei denen ein Anspruch auf Zugang zu Daten geltend gemacht werden kann. Es gilt auch, wenn die Daten auf sonstige Weise (freiwillig) öffentlich oder zur ausschließlichen Nutzung bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1 DNG). Datenbereitsteller sind (vereinfachte Darstellung)
Bei Forschungsdaten gilt dies nur, wenn sie öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden. Der Begriff der öffentlichen Stelle ist weit gefasst. Dazu gehören Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte, Land und Bund sowie die Sondervermögen wie z. B. das Sondervermögen Deutsche Bundespost. Es sind aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts einbezogen, wenn sie Aufgaben nichtgewerblicher Art im Allgemeininteresse erfüllen und durch die öffentliche Hand finanziert werden (§ 3 DNG). Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Datennutzungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 DNG) kann – beispielsweise – bestehen bei
Inhaltliche RegelungenKeine Bereitstellungspflicht oder Anspruch auf ZugangDas Datennutzungsgesetz begründet selbst keine Bereitstellungspflicht oder einen Anspruch auf Zugang zu Daten (§ 1 Abs. 2 DNG). Es gilt nur, wenn eine solche Pflicht bereits nach anderen gesetzlichen Regelungen besteht oder Daten auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließlichen Nutzung bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 1 DNG). Einen Anspruch auf Zugang zu Daten gibt es insbesondere im Informationsfreiheitsgesetz, im Verbraucherinformationsgesetz und im Umweltinformationsgesetz sowie in Gesetzen der Länder. Eine Pflicht zur Bereitstellung findet sich zum Beispiel in § 12a EGovG[8]. Die Pflicht zur Bereitstellung richtet sich nur an diejenigen, die Daten vorhalten, begründet aber keinen Anspruch des einzelnen auf Zugang[9]. Freie Nutzung von DatenSoweit das Datennutzungsgesetz Anwendung findet, dürfen die bereitgestellten Daten für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden (§ 4 Abs. 1 DNG). Ausnahmsweise muss die Nutzung zugelassen werden (§ 4 Abs. 2 DNG) bei
In den ersten beiden Fällen gilt dies, wenn den Genannten Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen. Außerdem ist es in bestimmten Fällen zulässig, eine ausschließliche Nutzung zu vereinbaren (Ausschließlichkeitsvereinbarungen). Sind derartige Vereinbarungen geplant oder gültig, muss dies im Internet veröffentlicht werden. Die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Vereinbarungen, die noch nicht unter das Datennutzungsgesetz fielen, enden spätestens am 31. Dezember 2027, in bestimmten Fällen am 31. Dezember 2033 (§ 6 DNG). Anwendung von NutzungsbestimmungenNutzungsbestimmungen (Lizenzen) dürfen festgelegt werden, wenn sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sind. Öffentliche Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen verwenden (§ 4 Abs. 3 DNG). Entgelt für die NutzungDie Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (§ 10 DNG), zu denen die Bundesnetzagentur eine Liste[10] führt (§ 10 Abs. 4 DNG). Form der ZurverfügungstellungDer Datenbereitsteller muss die Nutzung der Daten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen Formaten und Sprachen ermöglichen (§ 7 DNG). Soweit möglich sollen die Daten in
Formaten und zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Es sollen förmliche offene Standards angewendet werden. Daten und Metadaten müssen aber nicht neu erstellt oder angepasst werden, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Metadaten sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 4 DNG). KritikEs wurde die Befürchtung geäußert, dass der Schutz personenbezogener Daten gefährdet sein könnte. Das Gesetz findet zwar keine Anwendung, soweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht[11] und stellt klar, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Anwendung finden (§ 2 Abs. 4 DNG). Mittelbar könnten bei umfangreichen Datensätzen aber auch personenbezogene Informationen offenbart werden. Außerdem sei denkbar, dass der Zugriff auf hochwertige Datensätze Angriffe auf relevante Infrastruktur ermöglichen könnte[12]. Datenportale des Bundes und der LänderDie meisten Bundesländer haben bereits übergreifende Portale eingerichtet. Sofern kein solches Portal vorhanden ist, sind in der folgenden Tabelle die einzelnen Angebote aufgeführt.
GesundheitsdatennutzungsgesetzFür den Bereich von Gesundheitsdaten gibt es ein spezielles Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), das am 26. März 2024 in Kraft getreten ist. Es ermöglicht Forschenden den Zugang zu Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Forschung. MobilitätsdatengesetzDas Mobilitätsdatengesetz ist ein weiteres spezielles Gesetz über die Bereitstellung von Daten rund um den Straßenverkehr.[15] Das Bundeskabinett hat es am 2. Oktober 2024 beschlossen.[16] Bisher gibt es eine Bereitstellungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wobei der Zugang zu den Daten nur Behörden und registrierten Dritten eingeräumt ist (§§ 5, 6 MDV). Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr plante eine Bereitstellung als Open Data.[17] Dateninhabern wird im Gesetz jedoch das Recht eingeräumt, Informationen und Daten zurückzuhalten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.[18] Siehe auchEinzelnachweise
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