E-Government-Gesetz (Deutschland)
Das E-Government-Gesetz regelt die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien. Es ist als Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 erlassen worden. GeschichteDer Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 7. Juni 2013 dem Gesetz zu. Das Gesetz trat am 1. August in Kraft. Kernpunkte
HintergrundDie Bundesregierung sowie der Bundestag haben schon seit längerem die Notwendigkeit sowie die Vorteile der IT erkannt und bemühen sich, die Entwicklung in diesen Bereichen zum Nutzen der öffentlichen Verwaltung einzusetzen. Das Gesetz sowie die am 8. April 2014 vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte für das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ sprechen für den Entschluss, in Leistungs-, aber auch in Unterstützungsprozessen mehr IT-Unterstützung zu implementieren. Das Ziel dieser Digitalisierungsmaßnahmen ist es, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern und Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Mit dem Gesetz wird es für die Bundesbehörden unabwendbar sein, ihre Unterstützungsprozesse ab August 2013 auf IT-Lösungen umzustellen. Laut mehreren Studien gibt es eine Menge an Unterstützungsprozessen in der Bundesverwaltung, die keinen direkten Bezug zum Bürger haben. Es verbirgt sich in diesen Unterstützungsprozessen der Bundesverwaltung sehr viel Optimierungspotenzial, welches durch solche IT-Fortschritte der Regierung, wie das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, angesprochen wird.[2] Mit Einführung des E-Government-Gesetzes sollen bundesrechtliche Hürden abgeschafft werden, um elektronische Kommunikation zwischen Bürgern oder Unternehmen und einer Behörde zu vereinfachen.[3] Gleiches gilt für die Kommunikation innerhalb der Behörden.[4] AufbauGeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz gilt zudem für die Behörden der Länder sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen (§ 1 EGovG). Es gilt nicht für die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und Zollfahndung und für Maßnahmen des Richterdienstrechts, Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Elektronischer Zugang zur VerwaltungJede Behörde ist verpflichtet, elektronische Übermittlung der Daten zu ermöglichen, einschließlich der elektronischen Signatur. Ausnahme: Wenn die Behörde des Bundes keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren hat, dann kann sie auch keinen anbieten (§ 2 EGovG). Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen NetzenAlle Bundesbehörden sind verpflichtet, kontaktrelevante Informationen in öffentlich zugänglichen Netzen in einer verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, wenn es durch Landesrecht angeordnet ist (§ 3 EGovG). Elektronische BezahlmöglichkeitenDie Behörde muss mindestens eine Möglichkeit der üblichen und sicheren E-Zahlung anbieten (§ 4 EGovG). Rechnungen nach der Erfüllung öffentlicher Aufträge sind elektronisch zu stellen und zu verarbeiten (§ 4a EGovG). Hierzu regelt die E-Rechnungsverordnung (ERechV) Einzelheiten. NachweiseDie Nachweise können in digitaler Form erbracht werden, sofern sie mit einer digitalen Signatur versehen sind. Wenn aber aus einem ersichtlichen Grund die Behörde ein Original verlangt, muss es vorgelegt werden. § 5 EGovG ist die Grundlage für die Übermittlung von Daten zwischen Behörden in digitaler Form. Elektronische AktenführungDie Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Dies gilt nicht, wenn die Digitalisierung einen zu hohen Aufwand erfordert oder es nicht wirtschaftlich ist oder die E-Akte nicht ordnungsgemäß geführt werden kann. Die elektronische Aktenführung dient der effizienten und simultanen Bearbeitung von Informationen, unabhängig vom Ort der Bearbeitung (§ 6 EGovG). Übertragen und Vernichten des PapieroriginalsDie Papieroriginale müssen in die elektronische Form umgewandelt, z. B. eingescannt und in die E-Akte aufgenommen werden. Danach werden die Papiere vernichtet oder dem Besitzer zurückgegeben. Davon kann abgesehen werden, wenn es zu teuer oder zu kompliziert wird, die Dokumente zu digitalisieren (§ 7 EGovG). AkteneinsichtEs gibt gem. § 8 EGovG vier Möglichkeiten, Akteneinsicht zu gewähren:
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum VerfahrensstandDie Verwaltung soll alle ihre elektronischen Verfahren dokumentieren, denn diese Dokumentation dient zur Analyse und Verbesserung der Abläufe der Verfahren (§ 9 EGovG). Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-PlanungsratesFasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss, so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung (§ 10 EGovG). Gemeinsame VerfahrenGemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen. Anwenden gemeinsamer Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist (§ 11 EGovG). Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, VerordnungsermächtigungDas Gesetz besagt, es sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden, falls Daten digital zur Verfügung gestellt werden (§ 12 EGovG). Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können (z. B. XML). Elektronische FormulareAmtlich vorgesehene Unterschriftsfelder allein ordnen noch keine Schriftform an, sie entfallen im elektronischen Verkehr (§ 13 EGovG). GeoreferenzierungEine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung wird in § 14 EGovG festgelegt, um diese von Seiten der Verwaltung zu nutzen. Wird ein elektronisches Register aufgebaut mit Standortdaten, wie z. B. Grundstücksregister, müssen die Daten des Gebietes mit in das Register einfließen. Amtliche Mitteilungs- und VerkündungsblätterPublikationen werden normalerweise im Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, Landes oder der Gemeinde veröffentlicht (§ 15 EGovG). Dies kann auch elektronisch geschehen mit der Auflage, dass alle Bürger Zugang zu dieser Plattform haben. BarrierefreiheitDie Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 BGG in angemessener Form gewährleisten (§ 16 EGovG). Alle digitalen Daten müssen barrierefrei ausgestaltet werden. Die Situation in den BundesländernEin Teil der Länder haben ihre Verwaltungsverfahrensgesetze im ersten Schritt abgeändert, um im Verwaltungshandeln eine gute Grundlage für die elektronische Verwaltung zu bieten.
Einzelnachweise
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