DachaufsetzerEin Dachaufsetzer ist ein Kunststoffschild, welches mit Magneten, Saugnäpfen oder Schrauben auf dem Autodach befestigt wird. Dachaufsetzer gibt es in verschiedenen Farben und Formen und mit den verschiedensten Beschriftungen. Er dient zum Informieren, Warnen oder als Werbeträger. Sie werden in folgenden Bereichen eingesetzt:
Dachaufsetzer von Mitgliedern der Feuerwehr oder HilfsorganisationenViele Feuerwehrleute und Mitglieder von Hilfsorganisationen benutzen Dachaufsetzer, um ihr Privatfahrzeug während der Einsatzfahrt etwa zum Feuerwehrhaus zu kennzeichnen. Wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden, kann dieses Kennzeichnen hilfreich sein. Andere Verkehrsteilnehmer machen dann des Öfteren freiwillig Platz. Durch einen Dachaufsetzer entstehen jedoch keine Wegerechte, d. h. die anderen Verkehrsteilnehmer müssen nicht zwingend Platz machen. Blinkende oder mit Dauerlicht ausgestattete Aufsetzer sind hier grundsätzlich nicht gestattet, werden aber oft von der Polizei geduldet. In einigen Landkreisen können Sondergenehmigungen für beleuchtete Dachaufsetzer erteilt werden (Meist für First-Responder oder Helfer von vor-Ort-Gruppen). Dachaufsetzer von ÄrztenÄrzte dürfen unter bestimmten Bedingungen Dachaufsetzer benutzen, dies ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie folgt geregelt:
– § 52 StVZO Absatz 6 Dachaufsetzer bei TaxisBei Taxis ist das Führen eines Dachschildes Pflicht. Dies ist in Deutschland wie folgt in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) geregelt:
– § 26 BOKraft Absatz 1 Beschriftung, Maße und Art der Beleuchtung sind in der Anlage 1 (§ 26 Abs. 1 BOKraft) geregelt. Weitere rechtliche Vorschriften
– § 49a StVZO Absatz 1 Die Gruppe der Leuchtstoffe umfasst fluoreszierende, phosphoreszierende und selbstleuchtende Stoffe. Welche Sicherungsmittel für liegengebliebene Kfz mitgeführt werden müssen, ist in § 53a StVZO festgelegt. Aufgrund der geltenden Vorschriften dürfen andere lichttechnische Einrichtungen nicht verwendet werden. Nur im Falle des rechtfertigenden Notstandes laut § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann davon abgewichen werden. Dabei muss in jedem Einzelfall geprüft und beurteilt werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Dabei muss nachgewiesen werden, dass eine andere legale Maßnahme nicht den gleichen Zweck erfüllt hätte. Folien und Schilder, die nicht lichttechnische Einrichtungen sind, sind in jedem Fall zulässig. Weblinks |