BundeszentralregisterDas Bundeszentralregister (BZR) ist ein deutsches, beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführtes öffentliches Register. Die Aufsicht führt das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Die gesetzliche Grundlage des Bundeszentralregisters ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) im Rahmen des Registerrechts. Gemäß den Vorgaben des Berlin/Bonn-Gesetzes wurde der Sitz des Bundeszentralregisters 1999 von Berlin nach Bonn verlegt. Das Bundeszentralregister (BZR) wird seit 1975 ausschließlich in Form einer Datenbank mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt. Aufgaben und verwaltete RegisterNeben dem Bundeszentralregister werden noch zwei weitere Register verwaltet: Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters.[1] Weitere Aufgaben des Bundesamts für Justiz sind:
Angaben im RegisterIn das Register werden nach § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen mit den Personendaten des Betroffenen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des BZRG wegen einer rechtswidrigen Tat
Außerdem werden nach § 54 Abs. 1 BZRG ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen in das Register eingetragen.[2] Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:
Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke (§ 27 BZRG). AuskunftJeder dem Bundeszentralregistergesetz unterliegenden Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung, wird auf Antrag ermöglicht, die sie betreffenden Eintragungen im Bundeszentralregister einzusehen, sowie die Auszüge daraus, die als Führungszeugnis, behördliches Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis im Gesetz beschrieben werden, zu erhalten. Eine anonymisierte Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränkt möglich. Die Eintragungen in das Bundeszentralregister unterliegen der Straftilgung; die Tilgungsfrist bestimmt sich nach Art der Verurteilung bzw. nach der Strafhöhe. Neben der Tilgung gibt es auch noch die Entfernung von Einträgen aufgrund des Todes oder Alters der betroffenen Person (§ 24). Es ist möglich, das Bundeszentralregister zur Erzeugung einer Kriminalstatistik, namentlich einer Rückfallstatistik auszuwerten. WeblinksEinzelnachweise
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