Bundesamt für Soziale Sicherung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), bis 2019 Bundesversicherungsamt (BVA),[2] ist eine selbständige deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Es übt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren[3] Sozialversicherungsträger aus; das sind zum Beispiel solche, deren Geltungsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Es ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Geschichte1884 bis 1945: Das ReichsversicherungsamtAm 14. Juli 1884 nimmt das Reichsversicherungsamt (RVA) seine Tätigkeit in Berlin auf. Es wurde durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 gegründet, wobei in den darauffolgenden Jahren die Bereiche Kranken- und Rentenversicherung hinzukommen. Das RVA fungiert als Rechtsaufsichtsbehörde, Mitwirkungsbehörde und übernimmt die endgültige Rechtsprechung bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten. Es stellt die erste institutionelle Ausprägung einer Aufsichtsbehörde dar.[4] 1956 bis 2019: Das BundesversicherungsamtDas Bundesversicherungsamt wurde am 9. Mai 1956 durch das Bundesversicherungsamtsgesetz als Nachfolger des 1945 stillgelegten Reichsversicherungsamtes errichtet und hatte bis November 2000 seinen Sitz in Berlin.[5][6] Entsprechend dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 wurde 1999 im Gegenzug zur Übersiedlung der Bundesregierung nach Berlin der Sitz des Bundesversicherungsamtes nach Bonn verlegt.[7] Die Aufsicht über Unfall- und Krankenversicherung wurden dem Amt im Februar 1957 übertragen.[4] Die Sozialversicherung entwickelt sich seither wie kaum ein anderer Rechtszweig ständig weiter. Die Rentenreformen von 1957 und 1989, das Gesundheitsreformgesetz von 1989 oder die Einführung des Risikostrukturausgleichs im Jahr 1994 durch das Gesundheitsstrukturgesetz oder die Einführung der Pflegeversicherung 1995 bedeuten für das Bundesversicherungsamt eine ständige Neuausrichtung auf neue Aufgaben. Infolge des Hauptstadtbeschlusses und des Behördenausgleichs zwischen Bonn und Berlin verlegt das Bundesversicherungsamt in den Jahren 1999 und 2000 seinen Sitz von Berlin nach Bonn.[4] AufbauIm Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) arbeiten rund 750 Beschäftigte, die sich auf acht Abteilungen, 54 Referate und zwei Stabsstellen verteilen. Zudem nimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Reihe von Verwaltungsaufgaben wahr, wie beispielsweise die Bewirtschaftung der Bundeszuschüsse und sonstigen Zuweisungen des Bundes an die Rentenversicherung, die Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (sog. DMP), die Durchführung des Finanzausgleichs in der Sozialen Pflegeversicherung und des Risikostrukturausgleichs sowie die Verwaltung des Gesundheitsfonds. An oberster Stelle der Verwaltung des Bundesamtes für Soziale Sicherung steht der Präsident Herrn Frank Plate sowie die Vizepräsidentin Frau Dagmar Feldgen. Auf der zweiten Ebene sind die acht Abteilungen angeordnet. Diese sind:
AufgabenDie Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger ist eines der Kerngeschäfte des BAS. Hinzu kommen flankierend 1990 die Prüfaufgaben des Prüfdienstes Krankenversicherung. Auch die Übertragung der Bewirtschaftung der Milliardensummen der Bundeszuschüsse in der Rentenversicherung, der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds sowie des Ausgleichsfonds in der Pflegeversicherung gehören zum Kompetenzbereich.[4] Als Rechtsaufsichtsbehörde für die Bereiche der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung arbeitet das BAS fachlich mit dem BMAS sowie im Hinblick auf die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zusammen. Auswahl der Aufgaben im Einzelnen
Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die Versicherungsämter sind Versicherungsbehörden (§ 91 Abs. 1 SGB IV). Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Verwalter des GesundheitsfondsDie Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge. Die mit der Prüfung befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der Einzugsstelle dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds zugefügten Schaden erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds (§ 28q Abs. 2 Satz 1-4 SGB IV). Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der Sozialen PflegeversicherungDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Aufsicht auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen (§ 87 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Der Rechtsaufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung unterliegenden Einrichtungen:
Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen (§ 90 Abs. 2a SGB IV). Prüfdienst Krankenversicherung (PDK)Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (PDK) stellt eine selbständige Fachabteilung (Abteilung 6) im BAS dar.[10] Das BAS prüft und berät die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung sämtlicher bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie deren Arbeitsgemeinschaften und hat somit einen großen Anteil an der Konformität und der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der zu prüfenden Sozialversicherungsträger.[10] Aktuell führt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit seinem Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung drei unterschiedliche Arten von Prüfungen durch.[10]
Der PDK wird, anders als die sonstigen Abteilungen des BAS, durch die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung über eine zweckbestimmte Umlage finanziert.[4] Aufsehen erregten zuletzt die Ergebnisse der bundesweiten Schwerpunktprüfung DRG (d. h. Diagnosis Related Groups – Fallpauschalen für stationäre Krankenhausbehandlung), wodurch Einsparpotentiale in Höhe mehrerer Milliarden Euro aufgedeckt werden konnten. Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale SicherungDer Schätzerkreis nach § 220 SGB V hat die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen. Daraus wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres bekannt gegeben. Dem Schätzerkreis gehören Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des BAS sowie des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen an. Den Vorsitz hat ein Vertreter des BAS. Der Schätzerkreis schätzt ebenso die erwartete Grundlohnsummenveränderungsrate für das Folgejahr und setzt die Erhöhung des Pro-Kopf-Betrags fest, den die Krankenkassen je Versicherten aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Die Erhöhungsrate beträgt für das Jahr 2016 4,4 Prozent.[12][13] PräsidentenDas Amt des Präsidenten hatten bislang folgende Personen inne:
Das Amt des Präsidenten ist in Besoldungsgruppe B 9 der Bundesbesoldungsordnung B eingruppiert.[14] Weblinks
Einzelnachweise
Koordinaten: 50° 42′ 40″ N, 7° 7′ 28,9″ O |