Bornaviren (Familie der Bornaviridae) sind behüllteViren mit einem Erbgut aus negativsträngiger, nichtsegmentierter RNA – ss(–)RNA –, die der Ordnung Mononegavirales angehören. Die Familie umfasst mit Stand Mai/Juni 2024 vier Gattungen: Carbovirus, Cartilovirus, Cultervirus und Orthobornavirus. Bornaviren wurden bisher bei Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Fischen nachgewiesen. Darunter befinden sich auch Vertreter von human- oder veterinärmedizinischer Bedeutung, wie z. B. die Papageienbornaviren (englischParrot bornavirus 1 - 8) als Erreger der Neuropathischen Drüsenmagendilatation bei Papageien, das Virus der Bornaschen Krankheit (englischBorna disease virus 1) als Erreger von oftmals tödlichen Gehirnentzündungen bei Haustieren und Menschen, sowie das Bunthörnchen-Bornavirus (englischVariegated squirrel bornavirus 1; VSBV-1), das bei Menschen ebenfalls tödliche Gehirnentzündungen hervorrufen kann.[3]
?Munia bornavirus 1 (MuBV-1) – in der aktuellen ICTV VMR #39v1 nicht mehr aufgeführt, jedoch weiter in der NCBI-Taxonomie
Orthobornaviren ohne Speziesklassifizierung
Gaboon viper virus 1 (GaVV)
nicht-klassifizierte Bornaviridae ohne Speziesklassifizierung und Gattungszuweisung (Auswahl)
Bombay duck fish bornavirus
Carlia munda bornavirus
Para molly bornavirus
Meldepflicht
Für den direkten Nachweis humanpathogener Bornaviren beim Menschen besteht nach § 7Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Deutschland eine namentliche Meldepflicht. Das „Auftreten“ der „Erreger“ von „Bornavirus-Infektionen“ bei Säugetieren ist in Deutschland ebenfalls meldepflichtig (§ 1 in Verbindung mit der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten).[7]
↑Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV 1983) – Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist