Die Bänder werden nach der Wellenlänge der Frequenzen benannt. Die Wellenlänge ergibt sich aus der Division der Lichtgeschwindigkeit (299.792.458 m/s) durch die Frequenz (in Hertz). Beispielsweise steht das 160-Meter-Band für den Bereich von 1800 bis 2000 kHz und das 80-Meter-Band für den Bereich von 3500 bis 3800 kHz. Historisch bedingt sind die Bezeichnungen allerdings nicht ganz exakt, so beispielsweise im 40-Meter-Band.
Der US-amerikanische Radio Act of 1912 beschränkte Amateurfunkstellen auf Wellenlängen kürzer als 200 Meter (entsprechend Frequenzen oberhalb von 1,5 MHz). Diese Frequenzen wurden damals als nur für lokale Reichweiten tauglich beurteilt. Nachdem Funkamateure zeigten, dass auf Kurzwelle mit geringem Aufwand interkontinentale Verbindungen möglich sind (vgl. Léon Deloy), meldeten andere Funkdienste ihre Bedürfnisse an, und die Funkamateure wurden weiter eingeschränkt.
Erste Zuweisungen in den USA
Das United States Department of Commerce richtete mit den Recommendations for Regulation of Radio im Jahr 1924 Frequenzbänder für unterschiedliche Funkdienste ein.[1] Dem Amateurfunk wurden dabei folgende Bänder zugewiesen:
Zuteilungen für den Amateurfunk in den USA im Jahr 1924[2]
Frequenzbereich
ungefähre Wellenlängen
Anmerkung
1.500–2.000 kHz
200–150 m
Zusammen mit weiteren Funkdiensten
3.500–4.000 kHz
85,7–75 m
Zusammen mit dem Militär
7.000–8.000 kHz
42,8–37,5 m
Zusammen mit dem Militär
14.000–18.000 kHz
21,4–18,7 m
56.000–64.000 kHz
5,35–4,69 m
Washingtoner Weltfunkvertrag 1927
Die ersten Amateurfunkbänder wurden international im Weltfunkvertrag (Washington, 1927) den Funkamateuren zugewiesen.
Zuteilungen für den Amateurfunk im Washingtoner Weltfunkvertrag[3]
Frequenzbereich
ungefähre Wellenlängen
Anmerkung
1.715–2.000 kHz
175–150 m
Zusammen mit festen und beweglichen Funkdiensten
3.500–4.000 kHz
85–75 m
Zusammen mit festen und beweglichen Funkdiensten
7.000–7.300 kHz
42,8–41 m
14.000–14.400 kHz
21,4–20,8 m
Zusammen mit Experimentalfunk
28.000–30.000 kHz
10,7–10 m
56.000–60.000 kHz
5,35–5 m
Zusammen mit Experimentalfunk
Internationale Fernmeldekonferenz Atlantic City 1947
Auf der Internationalen Fernmeldekonferenz in Atlantic City 1947 wurde die Welt in drei ITU-Regionen aufgeteilt, Frequenzzuweisungen sind seither teilweise nur für einzelne Regionen.
Zuteilungen für den Amateurfunk in Internationalen Fernmeldekonferenz in Atlantic City 1947[4]
Als Besonderheit gelten in Deutschland die Frequenzen innerhalb der Amateurfunkbänder gemäß dem Amateurfunkgesetz (AFuG) als zugeteilt, wenn dem Funkamateur ein Rufzeichen zugeteilt ist, ohne dass es, wie für andere Funkdienste, einer weiteren Frequenzzuteilung bedarf. Die Amateurfunkverordnung (AFuV) erlaubt Amateurfunkbetrieb in den folgenden Frequenzbereichen mit den nachfolgenden Parametern:[5]
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 800 Hz.
2
Die Betriebsorte sind der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.
3
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 2,7 kHz.
4
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 7 kHz.
5
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 12 kHz.
Die Nutzung des Frequenzbereiches kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Logbuchführung unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Sendeleistung ist zwingend vorgeschrieben.
6
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 12 kHz. Duldungsregelung befristet bis zum 31. Dezember 2024.
7
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 40 kHz.
8
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 2 MHz. Belegte Bandbreite bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen maximal 7 MHz.
9
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 2 MHz. Belegte Bandbreite bei digitalen oder amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen maximal 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen maximal 18 MHz.
10
Belegte Bandbreite einer Aussendung maximal 10 MHz. Belegte Bandbreite bei Fernsehaussendungen maximal 20 MHz.
11
keine automatischen Amateurfunkstellen; kein Contestbetrieb
12
Im Teilbereich 1247 bis 1263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen in diesem Bereich ist nicht zulässig.
13
Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.
14
Diese Frequenzbereiche sind ganz oder teilweise auch dem Amateurfunkdienst über Satelliten zugeteilt.
Die im August 2019 veröffentlichte Mitteilung Nr. 535/2019 duldet neben dem Contestbetrieb an Wochenenden zudem eine maximale Sendeleistung in diesen Bereichen für Amateurfunkbetrieb an Wochenenden von 750 W PEP für Inhaber der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Klasse A und 100 W PEP für Inhaber der Klasse E.[8]
Anmerkung: Die Nutzung des 630-m-Bandes wird laut Amtsblattverfügung 11/2012 der Bundesnetzagentur bis zur Umsetzung der Ergebnisse der WRC-12 in nationales Recht vorerst geduldet, dabei ist besonders Rücksicht auf andere Nutzer zu nehmen.
Zuweisungs- status
Bedeutung
P
Primär dem Amateurfunk zugewiesen
P+
Primär (weitgehend exklusiv) dem Amateurfunk zugewiesen
S
Sekundär dem Amateurfunk zugewiesen
Frequenzbereiche in Österreich
Die Funkfrequenzen für alle Geräte sind in einem sogenannten Bänderplan festgelegt. Dies trifft auch auf den Amateurfunk zu.
Im Bandplan wird zum einen die Frequenz, die Betriebsart und die erlaubte Leistung (in Watt) festgeschrieben. Der Bandplan weicht von Land zu Land geringfügig ab.
Die folgenden Frequenzen für den Amateurfunk entsprechen der österreichischen Frequenznutzungsverordnung Anlage 4:[9]
SAT; C,D nur für Erde-Mond-Erde- und Meteoscatter-Betrieb mit der Bedingung, dass nur Richtantennen mit einem Gewinn von mindestens 15 dBd verwendet werden
144–146 MHz
2 m
P
3,4
A
SAT
430–439,1 MHz
70 cm
P
1
A,B,C,D
ISM-Bereich 433,05–434,79 MHz; SAT: 435–438 MHz
430–439,1 MHz
70 cm
P
3,4
A
ISM-Bereich 433,05–434,79 MHz; SAT: 435–438 MHz
439,1–440 MHz
70 cm
P
1
Nur Empfangsbetrieb; Sendebetrieb jedoch auf der Frequenz 439,93 MHz (Kanalbandbreite 20 kHz) zulässig
439,1–440 MHz
70 cm
P
3,4
Nur Empfangsbetrieb; Sendebetrieb jedoch auf der Frequenz 439,93 MHz (Kanalbandbreite 20 kHz) zulässig
nur Konzession 1, 2 oder CEPT; 70,0375–70,1125 MHz keine Aussendungen erlaubt
144–146 MHz
2 m
primär
primär
1000 W
Konzession 3 nur 50 W
430–435 MHz
70 cm
sekundär
nicht zulässig
1000 W
Konzession 3 nur 50 W
435–438 MHz
70 cm
primär
sekundär
1000 W
Konzession 3 nur 50 W
438–440 MHz
70 cm
sekundär
nicht zulässig
1000 W
Konzession 3 nur 50 W
1240–1260 MHz
23 cm
sekundär
nicht zulässig
1000 W
Sondergenehmigung erforderlich
1260–1270 MHz
23 cm
sekundär
sekundär, nur uplink
1000 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
1270–1300 MHz
23 cm
sekundär
nicht zulässig
1000 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
2300–2308 MHz
13 cm
sekundär
nicht zulässig
100 W
Sondergenehmigung erforderlich
2308–2312 MHz
13 cm
sekundär
nicht zulässig
100 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
2312–2400 MHz
13 cm
sekundär
nicht zulässig
100 W
Sondergenehmigung erforderlich
2400–2450 MHz
13 cm
sekundär
sekundär
100 W
Sondergenehmigung erforderlich
5650–5670 MHz
6 cm
sekundär
sekundär, nur uplink
100 W
Sondergenehmigung erforderlich
5670–5725 MHz
6 cm
sekundär
nicht zulässig
100 W
Sondergenehmigung erforderlich
5725–5850 MHz
6 cm
sekundär
nicht zulässig
100 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
10–10,45 GHz
3 cm
sekundär
nicht zulässig
100 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
10,45–10,5 GHz
3 cm
sekundär
sekundär
100 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
24–24,05 GHz
1,2 cm
primär
primär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
24,05–24,25 GHz
1,2 cm
sekundär
nicht zulässig
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
47–47,2 GHz
6 mm
primär
primär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
76–77,5 GHz
4 mm
sekundär
sekundär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
77,5–78 GHz
4 mm
primär
primär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
78–81,5 GHz
4 mm
sekundär
sekundär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
122,250–123 GHz
2,5 mm
sekundär
nicht zulässig
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
134–136 GHz
2 mm
primär
primär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
136–141 GHz
2 mm
sekundär
sekundär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
241–248 GHz
1 mm
sekundär
sekundär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
248–250 GHz
1 mm
primär
primär
10 W
nur Konzession 1, 2 oder CEPT
Die Zuweisung „sekundär“ bedeutet, dass andere Dienste Vorrang haben und nicht gestört werden dürfen. Bandbreiten und zulässige Modulationsarten sind gesondert geregelt.
Einzelnachweise
↑7 MHz: Warum heißt es nicht "42-m-Band"? In: Deutscher Amateur Radio Club (Hrsg.): CQ DL – Das Amateurfunkmagazin. Nr.2-2022, 2022, S.47.