Ad nutumDer Zusatz ad nutum („auf Weisung“, von lateinisch nutus „Wink, Verlangen, Zustimmung“) bedeutet im römisch-katholischen Kirchenrecht, dass eine Leitungsaufgabe bis auf Widerruf übertragen wird. Die übergeordnete Autorität hat das Recht, nach ihrem klugen Ermessen einen ad nutum bestellten Amtsträger jederzeit von seinem Amt wieder abzuberufen; allerdings bedarf die Entscheidung eines gerechten Grundes. Dies gilt in der Regel für Ämter, die für eine befristete Zeit übertragen werden, in manchen Fällen auch für unbefristete Ämter, und kann auch Amtsträger einschließen, die von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden sind. Im Codex Iuris Canonici der römisch-katholischen Kirche (CIC) von 1983 ist der Sachverhalt der widerruflichen Beauftragung wie folgt geregelt, jedoch ohne den Begriff ad nutum:
– c. 192 § 3 CIC Ad nutum wird der Vorbehalt der freien Enthebung im geltenden Codex Iuris Canonici nur noch an einer Stelle genannt:
– c. 682 § 2 CIC Ämter, die diesem Vorbehalt unterliegen, sind:
Siehe auchLiteratur
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