AbfindungsbrennereiAbfindungsbrennerei ist die Bezeichnung für einen Produktionsbetrieb von Spirituosen (Destillerie), dessen Brenngeräte während des Herstellungsprozesses nicht unter zollamtlichem Verschluss stehen. Im Gegensatz zur Verschlussbrennerei entsteht bei der Abfindungsbrennerei die Steuer nicht nach der Menge des tatsächlich erzeugten Alkohols, sondern nach Art und Menge des angemeldeten Materials. Ein Sonderfall des Abfindungsbrennens ist das Stoffbesitzerbrennen. Geschichte (Deutschland)Abfindungsbrennen gibt es in Deutschland seit 1887 als süddeutsches Sonderrecht. Die meisten dieser Brennereien lagen am Oberrhein und am Bodensee. Der Name Abfindungsbrennen kommt von der Möglichkeit, zwischen einer „Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag“ und der „Abfindung auf die Mindestmenge“ zu wählen. Das Wort Abfindung ist in diesem Zusammenhang als Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen zu verstehen. Zunächst hatten die Abfindungsbrennereien ein Brennrecht von 300 Litern Alkohol pro Jahr. Seit den 1920er-Jahren durften Abfindungsbrennereien nur noch mit einer Jahreserzeugung von 50 Litern Alkohol zugelassen werden. Allerdings existierten die 300-Liter-Brennereien weiter und konnten auch an andere Besitzer übergeben werden. Dies führte dazu, dass auch noch 2017 die überwiegende Zahl der Brennereien nach „altem Recht“ als 300-Liter-Brennereien zugelassen waren. Die Gesamtzahl der Brennereien war über die „Grenzzahl“ auf den maximalen Bestand der zwanziger Jahre gedeckelt. Der Brenner konnte bei seiner Abfindungsanmeldung wählen, ob er den Alkohol versteuern oder gegen ein Übernahmegeld an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein abliefern wollte. Als Folge einer von der Europäischen Union initiierten Abschaffung des Branntweinmonopols wurden 2018 auch die Abfindungsbrennereien auf eine neue Basis gestellt. Sie werden seitdem bundesweit als 300-Liter-Brennereien zugelassen, die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind normiert, die Ablieferung an die Bundesmonopolverwaltung wurde abgeschafft und die Alkoholherstellung unter Steueraussetzung als Option eingeführt (diese Option entfiel 2022). Gesetzliche Bestimmungen (Deutschland)§ 1 Alkoholsteuergesetz – Steuergegenstand § 2 Alkoholsteuergesetz – Steuersatz § 4 Alkoholsteuergesetz – Steuerlager § 9 Alkoholsteuergesetz – Abfindungsbrennerei § 10 Alkoholsteuergesetz – Erlaubnis § 11 Alkoholsteuergesetz – Stoffbesitzer § 12 Alkoholsteuergesetz – Abschnittsbrennen § 19 Alkoholsteuerverordnung – Erlaubnisverfahren § 21 Alkoholsteuerverordnung – wirtschaftliches Bedürfnis § 23 Alkoholsteuerverordnung – Abfindungsanmeldung § 24 Alkoholsteuerverordnung – Ausbeute § 26 Alkoholsteuerverordnung – vereinfachtes Lohnbrennen Besonderheiten (Deutschland)AusbeuteBeispielsrechnung: Für Apfelmaische beträgt der Ausbeutesatz 3,6 %. Meldet der Brenner 200 Liter Apfelmaische an, dann erhält er einen Steuerbescheid über 200 * 3,6 % = 7,2 Liter Alkohol. Mehrausbeuten, auch Überbrand genannt, gehen steuerfrei in den Besitz des Brenners über. Minderausbeuten gehen zu Lasten des Brenners. Sie kommen aber so gut wie nie vor, im Durchschnitt beträgt die Überausbeute 40 %. Der durchschnittliche Steuersatz auf die in diesem Beispiel mit 40 % Überausbeute insgesamt erzeugten 10,1 Liter (7,2 Liter nominell + 2,9 Liter Überbrand) sinkt damit von 10,22 €/l auf ca. 7,30 €/l (7,2 l * 10,22 € / 10,1 l). AbfindungsanmeldungDer Brenner meldet seine Rohstoffe mit einer Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Stuttgart an. Dabei entscheidet er, ob die nominell entstehenden Alkoholerzeugnisse versteuert oder unter Steueraussetzung gewonnen werden sollen. Eine Durchschrift dieser Genehmigung geht an das örtliche Hauptzollamt zur Überwachung. Für Obststoffe ist der Vordruck 1220 zu verwenden (nichtmehlige Stoffe), für stärkehaltige Rohstoffe der Vordruck 1219 (mehlige Stoffe). Stoffbesitzerbrände sind mit dem Vordruck 1221 anzuzeigen. Verband und Fachzeitschrift (Deutschland)In Deutschland sind viele Abfindungsbrenner im Bundesverband der deutschen Klein- und Obstbrenner e. V. vertreten. Bundesvorsitzender dieses Verbands ist Alois Gerig. Monatlich erscheint im Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, die Fachzeitschrift „Kleinbrennerei“. ÖsterreichFür das Abfindungsbrennen in Österreich gelten folgende Grundregeln:
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Einzelnachweise
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