ZielleistungsprinzipDas Zielleistungsprinzip ist in Deutschland ein Begriff aus der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und hat die Vermeidung der doppelten Honorierung ärztlicher Leistungen zum Ziel. Grundsätzlich enthalten die Gebührenordnungen Einzelleistungen, die einzeln vergütet werden sollen. Eine Arztrechnung oder Zahnarztrechnung setzt sich fast immer aus solchen Einzelpositionen der Gebührenordnung zusammen. Wenn sich abrechenbare Leistungen überschneiden, kommt diejenige Leistung zur Abrechnung, die im Vordergrund steht. Auch bei chirurgischen Behandlungen setzt sich die Honorierung aus Einzelleistungen zusammen. Jedoch wird die summarische Abrechnung einzelner Leistungen durch das Zielleistungsprinzip eingeschränkt. Maßgeblich ist § 4 Abs. 2a GOÄ, in dem es heißt:
– GOÄ[1] Die Betonung liegt hier auf den methodisch notwendigen operativen Einzelschritten. In § 4 Abs. 2 GOZ, die seit 1. Januar 2012 in Kraft ist, heißt es dazu präzisierender:
– GOZ[2] Zur Bestimmung der GOÄ ergingen zahlreiche Urteile. Im Jahre 2008 entschied hierzu der Bundesgerichtshof:
Durch das BGH-Urteil wurden die Auslegungsprobleme nicht geringer. Soll im Einzelfall gerichtlich geprüft werden, ob verschiedene ärztliche Leistungen (methodisch notwendige) Bestandteile einer anderen Leistung sind, damit eine doppelte Honorierung vermieden wird, muss zuvor Klarheit über den jeweiligen Leistungsumfang herrschen. Diese dem Richter obliegende Aufgabe wird meistens nicht ohne Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen mittels eines Honorargutachtens erfüllt werden können. Dabei hat der Richter, wie üblich, einen abstrakt-generellen Maßstab zu Grunde zu legen.[4] Hilfreich wird auch in Gerichtsverfahren im ärztlichen Bereich die Präzisierung in der (zeitlich neueren) GOZ sein, in der letztlich der Tenor dieses BGH-Urteils übernommen worden ist. Es heißt dort, dass eine Leistung dann methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung ist, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Einzelnachweise
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