Wiener Übereinkommen über konsularische BeziehungenDas Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1967 in Kraft trat und bis November 2021 von 182 Staaten unterzeichnet wurde.[1] Das Übereinkommen regelt die konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten, die Bedingungen, unter denen konsularische Aufgaben von Konsularbeamten ausgeübt werden, und die diesen gewährten Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten. Die Konsularbeamten werden in einem Staat (Empfangsstaat) tätig und nehmen dort Interessen eines anderen Staates (Entsendestaat) wahr. Eine konsularische Vertretung im Sinne dieses Übereinkommens ist jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur. Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gehört zum kodifizierten internationalen Konsularrecht. Konsularische AufgabenZu den konsularischen Aufgaben gehört es unter anderem (Art. 5 des Übereinkommens),
GeschichteDas Übereinkommen wurde am 24. April 1963 in Wien verabschiedet, als Abschluss der Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen, die vom 4. März bis 22. April 1963 in der Neuen Hofburg stattfand. Die offiziellen Texte sind in Englisch, Französisch, Chinesisch, Russisch und Spanisch verfasst. Diese Sprachen, die das Übereinkommen vorsieht, sind gleichermaßen verbindlich. Siehe auch
Fundstellen
Einzelnachweise
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