Wahlhelfer (Deutschland)Wahlhelfer sind Mitglieder der Wahlvorstände in deutschen Wahllokalen. Rechtliche RegelungenRechtliche Regelungen für die Tätigkeit des Wahlvorstandes und anderer Wahlorgane finden sich in den Wahlgesetzen und Wahlordnungen. Auf Bundesebene sind dies das Bundeswahlgesetz (BWahlG) und die Bundeswahlordnung (BWO). Zusammensetzung der WahlvorständeDie Wahlvorstände bestehen in jedem Wahllokal aus:[1]
Je nach Wahl werden ein Schriftführer und ein stellvertretender Schriftführer entweder im Vorfeld von der Gemeinde bestellt oder vom Wahlvorsteher aus den Beisitzern ausgewählt. Die Schriftführer sind u. a. für die ordnungsgemäße Erstellung der Wahlniederschrift verantwortlich.[2] BerufungDie Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden (§ 6 BWO). Bevorzugt werden in Wahlvorstände berufen:
Die Übernahme des Wahlehrenamts können gem. § 9 BWO ablehnen
Wenn ein Wahlberechtigter das Ehrenamt ohne zulässigen Ablehnungsgrund ablehnt oder unentschuldigt fehlt, kann die zuständige Behörde eine Geldbuße verhängen. Diese ist je nach Bundesland unterschiedlich, in Berlin kann sie bis zu 1000 Euro betragen.[3] AufgabenEin Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:[1]
Die Wahlhelfer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Der Wahlvorsteher ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BWahlG, § 5 Abs. 5, 6 BWO). AuslagenersatzWahlhelfer erhalten gem. § 10 BWO einen Auslagenersatz (notwendige Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgeld sowie Erfrischungsgeld für den Wahltag). Werden Angehörige des öffentlichen Dienstes berufen, wird je nach Dienststelle und bekleidetem Amt die Tätigkeit als Wahlhelfer teilweise als Arbeitszeit gut geschrieben und ein Freizeitausgleich gewährt. Urkunde und Ehrennadel für WahlhelferSeit der Bundestagswahl 2017 erhielten die Wahlhelfer bei bundesweiten Wahlen eine Urkunde für Wahlhelfer; wer regelmäßig bei bundesweiten Wahlen mithalf, erhielt außerdem eine Ehrennadel für Wahlhelfer.[4] Wegen des Datenschutzes durfte etwa das städtische Wahlamt in Frankfurt keine Informationen über die Wahlhelfer erfassen. Daher nominierten die für die Einteilung der Wahlhelfer jeweils zuständigen, ebenfalls ehrenamtlichen Stadtbezirksvorsteher die Kandidaten.[5] 2024 teilte das Bundesinnenministerium mit, dass die Würdigung eingestellt wird. Zur Begründung hieß es, es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Urkunden und Ehrennadeln zu einer Erhöhung der Bereitschaft führen, sich als Wahlhelfer zu engagieren. Weiterhin sei es gehäuft zu Beschwerden von Wahlhelfern gekommen, weil die Ausgabe der Ehrungen von den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt wurde. Bereits zur Europawahl 2024 werden daher, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Sparvorgaben für den Bundeshaushalt, keine Ehrennadeln und Urkunden durch den Bund mehr zur Verfügung gestellt.[6][7] Weblinks
Einzelnachweise
|