Vorübergehende VerwendungDie Vorübergehende Verwendung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Es kann für Nicht-Unionswaren verwendet werden, die nur eine bestimmte Zeit im Zollgebiet der Union verbleiben sollen und dabei die Interessen der EU-ansässigen Wirtschaft nicht beeinträchtigen. Zweck des Verfahrens ist die Verringerung bzw. der Wegfall von Abgabenzahlungen, die sonst bei der regulären Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (umgangssprachlich: Verzollung) entstünden. AllgemeinesDie Durchführung des Verfahrens ist von einer Bewilligung abhängig, die vorab eingeholt werden muss (Normalverfahren), in den meisten Fällen aber auch im Rahmen der Zollanmeldung bei der Einfuhr beantragt werden kann (vereinfachtes Verfahren). Die bequemste Variante hierbei ist die Vorlage eines Carnet ATA. Die Zollbehörde prüft, ob
Nach der Überlassung zum Verfahren kann die Ware dann in der Gemeinschaft bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie befindet sich dabei unter zollamtlicher Überwachung, bis das Verfahren – meist durch Wiederausfuhr, aber auch Überführung in den freien Verkehr – wieder beendet wurde. WarenBeispiele:
Einfuhrabgabenbefreiung und AusgleichszinsenRegelfall ist die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben. Für bestimmte, produktiv eingesetzte Waren wie Baumaschinen wird nur eine teilweise Einfuhrabgabenbefreiung gewährt, es müssen also Abgaben in verringerter Höhe abhängig von der Dauer der Verwendung gezahlt werden. Wird die Ware nach der vorübergehenden Verwendung in den freien Verkehr überführt, fallen Ausgleichszinsen an, die den Vorteil aus der späteren Zollschuldentstehung (gegenüber einer Verzollung gleich bei der Einfuhr) kompensieren sollen. Die Vorübergehende Verwendung in der SchweizAls vergleichbares Verfahren kann das ZAVV-Verfahren (Vorübergehende Einfuhr/Verfahren der vorübergehenden Verwendung) der Eidgenössischen Zollverwaltung betrachtet werden.[1] Einzelnachweise
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