Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Unter einem Verkehrsverstoß versteht man ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, das heißt ein Zuwiderhandeln gegen eine einschlägige Rechtsnorm des Straßenverkehrsrechts.
Verkehrsverstöße können entweder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Für die Einordnung ist die Schwere des Verstoßes maßgeblich.[1]
Im Jahr 2018 standen rund 250 000 registrierten Straftaten mehr als 4,5 Mio. Ordnungswidrigkeiten gegenüber.[4]
Zuständigkeit und Verfahren
Nach deutschem Recht wird unterschieden:
1.) Verkehrsordnungswidrigkeit
a) Verwarnungsbereich (5–35 €)
mündliche Verwarnung oder Verwarnungsverfahren (Erhebung eines Verwarnungsgeldes), im letztgenannten Fall bei Einspruchserhebung erfolgt das Bußgeldverfahren (die Verwarnung wird in eine Ordnungswidrigkeitenanzeige geändert)
Verfolgung durch Bußgeldbehörde, bei Einspruchserhebung durch Justiz
b) Anzeigenbereich (über 35 €)
Verfolgung durch Bußgeldbehörde, bei Einspruchserhebung durch Justiz
2.) Verkehrsstraftat
Sachbearbeitung/Ermittlungen im Rahmen des Legalitätsprinzips, Abgabe an Justiz
Die deutsche Polizei ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sowohl Verfolgungsbehörde als auch Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen die StVO und das StVG. In Deutschland kann die Polizei gemäß dem Opportunitätsprinzip jede Verkehrsordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung absehen oder mündlich eine Verwarnung aussprechen (letzteres nur bei Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Regel-Ahndungssatz bis 35 EUR).
Seit dem 2. Januar 1958 werden alle rechtskräftigen Entscheidungen über Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten von Kraftfahrern mit einer deutschen Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert und nach einem Punktesystem bewertet (§ 28 Abs. 3 StVG, § 40FeV).[9] Das Kraftfahrt-Bundesamt führt dieses auch Verkehrssünderkartei genannte Register und erstellt und veröffentlicht auch nationale Statistiken. Mitteilungen gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit sind mit der Tatbestandsnummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) elektronisch an das Fahreignungsregister zu übermitteln.[10]