UN-Sonderberichterstatter zu extralegalen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen
Der UN-Sonderberichterstatter zu extralegalen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen (englisch Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions) ist ein seit 1992 innerhalb des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) bestehendes Amt zur Untersuchung von extralegalen (nicht durch ein Gericht angeordneten), summarischen (im Schnellverfahren nach dem Standrecht erfolgten) und willkürlichen Hinrichtungen. Die mit der Aufgabe betraute Person besucht zu diesem Zweck Mitgliedsstaaten und erstellt Jahresberichte. Die RechtslageDer Berichterstatter zu ungesetzlichen Hinrichtungen wird in seiner Arbeit von international anerkannten Standards geleitet. Das Recht auf Leben wird in erster Linie im Artikel 3 der Universellen Erklärung der Menschenrechte bestimmt. Dazu kommen die Artikel 6, 14 und 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.[1] Absatz 2 im Artikel 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bestimmt, dass auch im Falle eines öffentlichen Notstandes das Recht auf Leben nicht außer Kraft gesetzt werden kann.[1] Eines der sachdienstlichsten Instrumente zur Verhinderung von ungesetzlichen Hinrichtungen sind die Prinzipien, die der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1989/65 vom 24. Mai 1989 verabschiedet hat.[2] Das vierte Prinzip verpflichtet die Regierungen einen effektiven Schutz vor ungesetzlichen Hinrichtungen zu garantieren.[1] Das MandatDie Menschenrechtskommission in der UN empfahl in der Resolution 1982/29 vom 11. März 1982 dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen den Vorsitzenden der Kommission zu bitten, jemanden als Sonderberichterstatter zu ernennen, um in der 39. Sitzung über „summarische und willkürliche Hinrichtungen“ zu berichten. Diese Resolution wurde als Resolution 1982/35 angenommen. Seither ist das Mandant mehrfach verlängert worden.[3] Mit der Resolution 1992/72 erfolgte die Erweiterung des Mandats, das nun auch „extralegale“ (außergerichtliche) Hinrichtungen einschließen sollte. Das Mandat bezieht sich auf alle Staaten, unabhängig davon, ob sie relevante internationale Vereinbarungen unterzeichnet haben oder nicht.[3] Der Menschenrechtsrat (englisch Human Rights Council), der die Menschenrechtskommission ablöste, bat in seiner Resolution 8/3 vom 2. Mai 2008[4] den Sonderberichterstatter u. a.:
Bei der Ausführung der Arbeit sollte er/sie
Mittels Resolution 26/12 (26. Juni 2014) verlängerte der Menschenrechtsrat das Mandat des Sonderberichterstatters um drei Jahre.[5] Die Amtsinhaber
Besuchte Länder
Da die Sonderberichterstatter nur auf Einladung bzw. Zusicherung bestimmter Garantien in die betroffenen Länder reisen, stehen einige Besuche noch aus.[9] Siehe auch
WeblinksEinzelnachweise
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