„Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten. Die Regierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Synagogenbezirke nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hieraus bezüglichen Verhältnisse, unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen.“