Staatsgerichtshof (Liechtenstein)Der Staatsgerichtshof (StGH) des Fürstentums Liechtenstein ist das liechtensteinische Verfassungsgericht mit Sitz in Vaduz. Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts. RechtsgrundlageGesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl 32/2004. ZusammensetzungDer Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern (Art. 1 Abs. 3 StGHG), die alle nebenamtlich tätig sind. Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre (Art. 3 Abs. 1 StGHG). Vorbehaltlich seines Rücktrittsrechtes kann ein Richter des Staatsgerichtshofes nur vom Staatsgerichtshof selbst im Amt eingestellt oder vom Amt enthoben werden (Art. 12 Abs. 1 StGHG). Der Staatsgerichtshof gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (Art 14 StGHG). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das Liechtensteinische Landesbürgerrecht (Staatsangehörigkeit) besitzen.[1] Die Richter des Staatsgerichtshofes sind, Stand November 2018:
AufgabenAls Verfassungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wacht der Staatsgerichtshof darüber, dass sämtliche Behörden die in der Verfassung garantierten Grundrechte einhalten. Hauptaufgaben:
Prüfung von StaatsverträgenDie Kompetenz des Staatsgerichtshofes zur nachträglichen Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen oder einzelnen Bestimmungen von Staatsverträgen (Art 22 StGHG), die vom Fürstentum Liechtenstein bereits rechtsverbindlich abgeschlossen wurden, ist in der Lehre strittig, da im Völkerrecht u. a. der Grundsatz Pacta sunt servanda gilt (vgl. dazu auch die «Schubert-Praxis» des schweizerischen Bundesgerichts). Diese Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes wird insbesondere im Hinblick auf die Einbindung des Fürstentums im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als sehr problematisch angesehen. Nach Art 23 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, wenn er die Feststellung trifft, dass ein Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, die innerstaatliche Verbindlichkeit aufheben. Dies könnte zu einer nachträglichen Prüfungskompetenz hinsichtlich des EWR-Rechts durch ein innerstaatliches Gericht führen und den Anwendungsvorrang des EWR-Rechts aushebeln. Weblinks
Anmerkungen
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