Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Basisdaten
Titel: Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen
Kurztitel: Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Abkürzung: SpaEfV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 66b EnergieStG, § 12 StromStG
Rechtsmaterie: Strom- und Energiesteuerrecht
Fundstellennachweis: 612-20-3
Erlassen am: 31. Juli 2013
(BGBl. 2013 I S. 2858)
Inkrafttreten am: 6. August 2013
Letzte Änderung durch: Art. 205 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1352)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz aus dem Jahr 2013. Sie benennt die Voraussetzungen, unter denen für bestimmte Unternehmen in Sonderfällen eine Steuerentlastung gewährt wird.

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der von ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück. Seit 1. Januar 2013 müssen sie hierfür den Nachweis eines betrieblichen Energiemanagements erbringen.[1] Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung konkretisiert die Anforderungen an dieses Umwelt- und Energiemanagement.[2]

Die SpaEfV regelt folgende drei Sachverhalte:

  • Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz
  • Anforderungen an den Nachweis über den Beginn und den Abschluss der Einführung
  • Befugnisse der im Energie- und Stromgesetz genannten Stellen zur Überwachung und Kontrolle (§ 1 SpaEfV)

Das Ministerium wollte mit dieser Verordnung eine Handhabe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schaffen, die Anforderungen der ISO 50001-Norm an das betriebliche Energiemanagement zu erreichen. An dieser Stelle wird sich an die KMU-Definition der Europäischen Kommission orientiert. Die Verordnung unterscheidet zwischen Einführungsphase (2013 und 2014, § 5 SpaEfV) und Regelverfahren (ab 2015, § 4 SpaEfV).

Einzelnachweise

  1. Blickpunkt Spitzenausgleich Deutsche Energie-Agentur, abgerufen am 19. Juli 2018
  2. Energiesteuer- und Stromsteuergesetz: Der Spitzenausgleich (SpaEfV) TÜV Rheinland, abgerufen am 19. Juli 2018