SchulträgerAls Schulträger (in Österreich: Schulerhalter[1], in Bayern Aufwandsträger[2]) bezeichnet man rechtsfähige Institutionen, die die sächlichen Bedingungen für eine Schuleinrichtung bereitstellen und unterhalten, also die räumlich-technischen Voraussetzungen sowie alle sächlichen Bedingungen zur Sicherung von Unterricht und Erziehung einschließlich der außerschulischen Kooperation. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude und -grundstück verbunden; doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein. Zu den Aufgaben des Schulträgers zählen auch die Aufwendungen für die Schülerbeförderung, sofern diese nicht durch eine übergeordnete kommunale Körperschaft (Landkreis) erfüllt wird. Der Schulträger steht in der Regel nicht für die Aufwendungen des pädagogischen Personals einschließlich der Schulleitungen in Verantwortung, ist jedoch der Arbeitgeber für Sekretariatsmitarbeiter, Schulhausmeister und mitunter für Schulsozialarbeiter. Der Schulträger erfüllt stets die gesetzlich festgelegten Aufgaben der „äußeren Schulangelegenheiten“.[3][4] Man unterscheidet öffentliche Schulträger (überwiegend kommunale Körperschaften, siehe Schule in öffentlicher Trägerschaft) und freie Schulträger (gemeinnützige und gewerbliche Rechtspersonen, siehe Privatschule). Die Zahl der öffentlichen Schulträger überwiegt. Öffentliche SchulträgerÖffentliche Schulträger sind in Deutschland in der Regel die Gemeinden oder die Landkreise bzw. Kreise, teilweise auch die Länder. Auch besondere Zweckverbände (z. B. mehrere Gemeinden), sogenannte Schulverbände, fallen unter die öffentlichen Schulträger. Kreisangehörige Städte und Gemeinden sind meist Schulträger der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Landkreise und kreisfreie Städte sind meist Schulträger der berufsbildenden Schulen und Förderschulen. Die Länder sind meist Träger der Heimsonderschulen (z. B. für Blinde und Hörgeschädigte), Gymnasien in Aufbauform mit Internaten und Kollegs. In Ausnahmefällen sind die Landkreise auch Schulträger von Gymnasien, insbesondere bei Standorten im ländlichen Bereich. Kostenträger ist jeweils die Öffentliche Hand. Eine bayerische Besonderheit ist, dass in Bayern Kommunen neben dem Freistaat Bayern eigene Schulen errichten können, sofern diese hinter staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Für die kommunalen Schulen haben die Kommunen dann auch den Aufwand für das pädagogische Personal zu tragen.[5][6] Das gilt nicht für staatliche Schulen in Bayern.[7] Allgemein zählt auch die Festlegung der Schulbezirke im Rahmen des kommunalen Satzungsrechtes zu den Aufgaben des Schulträgers.[8] Im Freistaat Bayern werden die Schulsprengel durch Rechtsverordnung der Regierungen festgelegt.[9] In den meisten Bundesländern werden öffentliche Schulen durch Beschluss des Schulträgers errichtet und geschlossen. Dieser bedarf in der Regel der Zustimmung einer staatlichen Schulaufsichtsbehörde, die erteilt wird, sofern ein öffentlicher Bedarf besteht. In Bayern errichtet je nach Schulart das Kultusministerium oder die Regierung durch Rechtsverordnung eine staatliche Schule nach Art. 26 Abs. 1 des BayEUG. Mit dem Aufwandsträger ist lediglich Benehmen herzustellen.[10] Freie SchulträgerFreier Träger einer Schule können natürliche und juristische Personen wie eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als die obigen Gebietskörperschaften (evangelische Landeskirchen, römisch-katholische Diözesen bzw. mit ihnen verbundene Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) sein. Auch freie Träger können sämtliche Schularten wie im öffentlichen Bereich betreiben. Bekannt sind freie Träger jedoch vor allem durch die Waldorfschulen, die Montessorischulen und weitere Alternativschulen. Seltener sind besondere Gymnasien und meist stiftungsnahe Sonderschulen (Förderschulen). Darüber hinaus werden Privatschulen in freier Trägerschaft auch zunehmend von privaten Bildungskonzernen (z. B. Phorms Schulen) oder durch große Unternehmen, z. B. Freie Schule Anne-Sophie der Stiftung Würth[11] in Künzelsau oder die Neue Schule Wolfsburg der Volkswagen AG in Wolfsburg[12] gegründet. Die Einrichtung einer Privatschule oder die Zulassung eines privaten Trägers zur Einrichtung einer Schule obliegt den Ländern nach den jeweils gültigen Schulgesetzen. Dieses sind Einzelgesetze oder Bestandteile der gesamten Schulgesetzgebung[13]:
Aufgaben des öffentlichen Schulträgers
WeblinksWiktionary: Schulträger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
|