SachlichkeitsgebotDas Sachlichkeitsgebot als Bestandteil des Berufsrechts der Rechtsanwälte ist in Deutschland in § 43a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Danach darf sich ein Rechtsanwalt „bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten“. Gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen insbesondere zwei Verhaltensweisen des Rechtsanwalts:
Zu den herabsetzenden Äußerungen gehören insbesondere Beleidigungen.[1] Einzelnachweise |