Dieser Artikel behandelt die deutsche Verordnung. Für das nicht weiter verfolgte Vorhaben der Europäischen Union, eine
Verordnung über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt zu erlassen, siehe
EU-Saatgutverordnung.
Basisdaten
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Titel: |
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
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Kurztitel:
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Saatgutverordnung
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Art:
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Bundesrechtsverordnung
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Geltungsbereich:
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Bundesrepublik Deutschland
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Erlassen aufgrund von:
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Saatgutverkehrsgesetz
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Rechtsmaterie:
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Wirtschaftsrecht
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Fundstellennachweis:
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7822-6-3
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Ursprüngliche Fassung vom:
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21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146)
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Inkrafttreten am:
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29. Januar 1986
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Neubekanntmachung vom:
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8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344)
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Letzte Änderung durch:
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Art. 1 VO vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186)
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Inkrafttreten der letzten Änderung:
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27. Juli 2022 (Art. 3 VO vom 13. Juli 2022)
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Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
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Die Saatgutverordnung ist eine deutsche Verordnung. Sie regelt das Verfahren für die Anerkennung von Saatgut landwirtschaftlicher Arten (außer Kartoffel und Rebe) und für Saatgut von Gemüsearten. Dabei setzt sie EU-Recht in nationales Recht um:
- Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
- Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut
- Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut
- Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
- Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Das Saatgut muss nach nachprüfbaren Kriterien sortenecht und sortenrein sein.
Die Sortenechtheit soll genetisch fixierte Qualitätsmerkmale garantieren.[1] Dies kann mit gendiagnostischen Methoden überprüft werden. Sortenreinheit bezieht sich auf den Anteil von Fremdsorten im Saatgut, der eine bestimmte Höchstschwelle (sortenabhängig) nicht überschreiten darf.
In Deutschland existieren 15 Anerkennungsstellen.[2]
Die Verordnung regelt auch Kennzeichnung und Verpackung.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ z-saatgut.de
- ↑ ag-akst.de