Richtlinie 2012/28/EU (Verwaiste-Werke-Richtlinie)
Die Richtlinie 2012/28/EU (Verwaiste-Werke-Richtlinie) regelt die zulässigen Formen der Nutzung verwaister Werke[1] „durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten ihren Sitz haben, um die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu erreichen“[2]. ZweckDurch die Richtlinie 2012/28/EU soll ein einheitlicher Rechtsrahmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) „zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen, deren Rechteinhaber unbekannt ist oder, selbst wenn dieser bekannt ist, nicht ausfindig gemacht werden kann — sogenannter ‚verwaister Werke‘“ geschaffen werden. Dies sei „eine Schlüsselmaßnahme der Digitalen Agenda für Europa, wie dies in der Mitteilung der Kommission ‚Eine Digitale Agenda für Europa‘ dargelegt ist“.[3] Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EU und des EWR und im Hinblick auf ein einheitliches europäisches Urheberrecht. Alle EU-Urheberschutz-Richtlinien dienen grundsätzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht und den freien Austausch von Wissen und Innovation im europäischen Binnenmarkt.[4] Die Richtlinie 2012/28/EU hat jedoch vor allem die Bewahrung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes im Rahmen von Europa 2020 zum Ziel.[5] Siehe auch: Europeana. Gegenstand – verwaiste WerkeGegenstand dieser Richtlinie sind verwaiste Werke im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2012/28/EU:[6] * Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind
Dies gilt nach Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/28/EU auch für:
Ob verwaiste Software und Computerspiele („Abandonware“) unter die Definition von audiovisual works der Direktive fallen, wird von Gelehrten diskutiert.[7] RechtsgrundlageDer Erlass der vorliegenden Richtlinie wurde auf
gestützt. Aufbau
Ausgewählte BestimmungenSorgfältige SucheZentrales Element, um ein Werk als verwaistes Werk einstufen zu können, ist die Verpflichtung der öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die in den EWR-Mitgliedstaaten ihren Sitz haben, eine sorgfältige Suche nach den Urhebern des Werkes vor der Nutzung des Werks oder Tonträgers durchzuführen (Art. 3 der Richtlinie 2012/28/EU). Gegenseitige Anerkennung des Status als verwaistes WerkGemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/28/EU muss der Status eines Werkes oder Tonträgers als verwaistes Werk in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR-Mitgliedstaaten (Liechtenstein, Island und Norwegen) gegenseitig anerkannt werden. Eine als verwaist statuiertes Werk kann entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2012/28/EU in allen Unionsmitgliedstaaten genutzt und auf diese zugegriffen werden. Ende des Status eines verwaisten WerkesWird ein Rechteinhaber gefunden und widerspricht dieser der Nutzung des Werkes als verwaistes Werk, so ist die Nutzung umgehend zu beenden und für die vorherige Nutzung solcher Werke und sonstiger Schutzgegenstände ist ein gerechter Ausgleich zu erstatten (siehe Art. 5 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2012/28/EU). Siehe auchLiteratur
WeblinksEinzelnachweise
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