Das Rederecht ist die Einräumung des Rechtes zur verbalen Äußerung eines Redners gegenüber Zuhörern. In Gremien (z. B. Stadtrat, Kreistag, Landtag) ist sie meist ein durch Vorschriften (Geschäftsordnung) normiertes Recht.
Das Rederecht gehört im weitesten Sinne zur Meinungsfreiheit innerhalb eines demokratischen Systems.
Daneben sprachen vor dem Bundestag bislang über 30 bedeutende Persönlichkeiten:[1][2]
1969 sprach der damalige US-Präsident Richard Nixon.
In den 70er Jahren gab es keinen einzigen Gastredner im Parlament.
1982, mitten in der Aufrüstungsdebatte, sprach US-Präsident Ronald Reagan. Viele SPD-Abgeordnete applaudierten nicht und zeigten Bundeskanzler Helmut Schmidt, dass sie ihm bei der Aufrüstung nicht folgen wollten.
Die vorgegebene Redezeit einzuhalten, ist ein zentrales Problem bei Tagungen und Kongressen. Nachsichtige Vorsitzende und undisziplinierte Redner können das Programm sprengen. Diskussionen und nachfolgende Vorträge werden verhindert. Selbst wenn man die Vortragszeit berechnet, können (charmante) Extempores und (wichtige) Bildkommentare zu erheblichen Überziehungen führen – sowohl bei sehr schlechten als auch bei sehr guten Rednern. Bei den US-amerikanischen Großkongressen kann man die Uhr nach der Vortragsdauer stellen. Auf vielen deutschen Medizinerkongressen werden rücksichtslose Referenten aus vermeintlicher Kollegialität nicht gerüffelt oder gar abgestellt.
„Ich habe meinen Vortrag Viertel vor Elf begonnen und war um 11.30 Uhr nach 20 Minuten pünktlich fertig.“
Veris-Pascal Heintz, Das Rederecht der Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Zu den Grenzen der Einschränkbarkeit der Redefreiheit, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 03/2013, 233 (PDF-Datei)[3] (PDF; 83 kB)