RäumungsprüfungDie Räumungsprüfung (Rp) ist die Überprüfung, ob ein Zug einen Zugfolgeabschnitt vollständig verlassen hat. Der Ort, an dem diese durchgeführt wird, heißt Räumungsprüfstelle. Die Fahrdienstvorschrift sieht verschiedene Regeln für die Räumungsprüfung auf Strecken ohne Streckenblock, Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock und Strecken mit selbsttätigem Streckenblock vor.[1] FeststellungenBei der Räumungsprüfung muss der Stellwerksbedienener folgendes feststellen:[1]
AnwendungsfälleDie Räumungsprüfung muss auf Strecken ohne selbsttätigem Streckenblock nach jeder Zugfahrt durchgeführt werden. Auf Strecken ohne Streckenblock muss diese durch Rückmelden an den Fahrdienstleiter, der die Fahrt in den Zugfolgeabschnitt zugelassen hat, bestätigt werden.[2] Rückmelden ist ebenfalls einzuführen, wenn etwa bei Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock die Blockeinrichtungen gestört sind oder bevor eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag zugelassen werden soll, ebenso kann eine technische Fachkraft Rückmelden anordnen. Es darf erst aufgehoben werden, wenn der Anlass zur Einführung weggefallen ist und die Strecke von einem – bei Streckenblock mit Erlaubniswechsel je einer in beiden Richtungen – Kontrollzügen befahren wurde.[3] Auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock wird zusätzlich unterschieden zwischen der Einzelräumungsprüfung für einen einzelnen Zug und der Räumungsprüfung auf Zeit (Rpz). Diese ist für die Dauer eines Anlasses bei allen Zügen erforderlich. Wenn der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle nicht zugleich der Fahrdienstleiter ist, der die Zugfahrt in den Zugfolgeabschnitt zulässt, muss er die Räumungsprüfung durch Rückmelden bestätigen. Eine Einzelräumungsprüfung ist beispielsweise erforderlich vor Zulassung einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag oder bevor Blockeinrichtungen in Grundstellung gebracht werden sollen. Räumungsprüfung auf Zeit ist etwa bei gestörten Blockeinrichtungen oder auf Anordnung einer technischen Fachkraft vorgeschrieben. Sie darf aufgehoben werden, wenn die Anlässe weggefallen und das Ende der Entstörungsarbeiten eingetragen sind und die Strecke von mindestens einem Kontrollzug befahren wurde.[4] In den ausgedehnten Stellbereichen vieler Gleisbildstellwerke sind vor Ort in der Regel keine Mitarbeiter vorhanden, die das Zugschlusssignal beobachten könnten. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann der Einsatz eines Zugschlussmeldeposten in Höhe der Signalzugschlussstelle, der den Zugschluss an den Fahrdienstleiter meldet, zugelassen sein.[1] An selbsttätigen Blocksignalen können auch Rückmeldeposten eingesetzt werden, diese führen eine vollständige Räumungsprüfung durch und bestätigen diese durch Rückmelden an den Fahrdienstleiter. Sollten vor Ort keine Mitarbeiter vorhanden sein, darf der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer auffordern, eine Zugvollständigkeitsmeldung abzugeben. Kann der Zugschluss nicht mehr festgestellt werden, muss der nächste Zug den betroffenen – bei Selbstblock auch den nachfolgenden – Zugfolgeabschnitt auf Sicht, das heißt mit höchstens 40 km/h, befahren. Der Triebfahrzeugführer muss seine Fahrweise so einrichten, dass er den Zug vor jedem Fahrthindernis und Haltsignal rechtzeitig anhalten kann. Wenn diese Zugfahrt ordnungsgemäß verlaufen ist und, falls erforderlich, eine Räumungsprüfung durchgeführt wurde, gilt der Zugfolgeabschnitt wieder als frei.[4] Literatur
Einzelnachweise
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