PraxisbesonderheitEine Praxisbesonderheit können in Deutschland niedergelassene Ärzt(inn)e(n) gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung geltend machen, wenn sie eine Honorarforderung/Abrechnung dort einreichen. HintergrundZur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vereinbaren Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigung als Vertragspartner gemäß § 84 Abs. 6 und 8 SGB V arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. Diese Richtgrößen sollten nicht überschritten werden. Überschreitet ein Arzt durch sein Verordnungsverhalten dennoch die vorgegebene Richtgröße, kann er dafür in Regress genommen werden. Ein solches Regressverfahren lässt sich eventuell abwenden, indem im Rahmen einer Prüfung individuelle Praxisbesonderheiten geltend gemacht werden. Beispiele für PraxisbesonderheitenEine Praxisbesonderheit im Sinne der Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung liegt in einer Arztpraxis dann vor, wenn
DurchführungsverfahrenPraxisbesonderheiten werden im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 SGB X (Verwaltungsverfahren) dem zuständigen Prüfungsausschuss gemeldet. Als EDV-Abrechner werden Diagnoseschlüssel nach ICD-10-GM in der Abrechnung übermittelt, bei manueller Abrechnung müssen entsprechende Vordrucke ausgefüllt werden. Als Mindestanforderungen sind folgende Angaben nötig:
Vorteilhaft sind folgende zusätzliche Angaben:
Welche Praxisbesonderheiten schließlich anerkannt werden und in welcher Höhe, entscheidet der Prüfungsausschuss. Dies kann durchaus von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss differieren. So können sowohl die tatsächlich entstandenen, geprüften Kosten eines gemeldeten Patienten oder aber ein arithmetischer Mittelwert, der auf Erfahrungswerten beruht, herangezogen werden. Siehe auch |