Die parlamentarische Kontrolle bezeichnet die durchgängige Kontrolle der exekutiven Staatsgewalt durch die Volksvertretung (Parlament) und ist ein elementarer Bestandteil der politischen Systeme demokratisch organisierter Staaten.
Die parlamentarische Kontrolle setzt zunächst Gewaltenteilung voraus. Gesetzgebung und die Gestaltung in wesentlichen Staatsfragen obliegt ausschließlich dem Parlament, während die Umsetzung solcher Entscheidungen Regierung und Verwaltung anvertraut ist und sie gleichermaßen von unabhängigen Gerichten kontrolliert werden. Neben der Trennung von Funktionen und Personen bei der Ausübung von Staatsgewalt werden Machtmissbrauch und Machtkumulation dadurch vermieden, dass zur gegenseitigen Kontrolle unterschiedlich ausgeprägte Gewaltenverschränkungen („checks and balances“) implementiert werden.
In diesem Aufgabenbereich bezeichnet die Parlamentarische Kontrolle sowohl einen gewissen Grad an Abhängigkeit der Regierung vom Parlament, die personell oder sachlich sein kann, als auch politisch wirksame Instrumente der Begleitung von Exekutivarbeit:
umfassendes Informationsrecht hinsichtlich Entscheidungen und Vorhaben von Regierung und Verwaltung sowie hinsichtlich Umsetzung von Parlamentsbeschlüssen
Regierungsmitglieder können vor dem Parlament jederzeit zitiert und befragt werden
Budgetrecht, Bewilligungspflicht von Regierungsentscheidungen durch das Parlament in bestimmten Kernfragen wie Außenpolitik, Verteidigung, Geheimdiensten u. ä. Exekutionsfragen, Prinzip der Parlamentsarmee
Untersuchungsrecht hinsichtlich Rechtsverstößen, Missständen und unerwünschter Verhältnisse, das durch einen Parlamentsausschuss (Untersuchungsausschuss), in einem gerichtsähnlichen Verfahren oder Beauftragung eines Ermittlers erfolgen kann
Wahl und Abwahl der Regierung, Misstrauensvotum, Verpflichtungsbeschluss an die Regierung, schlichter Parlamentsbeschluss
Parlamentarische Kontrolle in der Bundesrepublik
Die Kontrolle der Exekutive obliegt in Deutschland auf Bundesebene (für die Länderebene gilt Entsprechendes) originär dem Deutschen Bundestag, der als im parlamentarischen Regierungssystem einziges unmittelbar vom Volk legitimiertes Organ den Anfang der Legitimationskette bildet. Dieser Legitimationskette gegenläufig ist die Verantwortungs- und Kontrollkette: So wird etwa der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt und damit legitimiert, ist diesem gegenüber aber auch verantwortlich (als Sanktionsinstrument steht dem Bundestag etwa das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums zur Verfügung) und wird von diesem kontrolliert.
Neben dem Bundestag selbst nehmen auch dessen Hilfsorgane (wie der Wehrbeauftragte) sowie andere externe Stellen (etwa der Bundesrechnungshof als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle) Kontrollfunktionen wahr. Dazu siehe unten.
Kontrolle zum Wohle der Allgemeinheit und zum Wohle Einzelner
Allerdings ergibt sich vereinzelt auch das Erfordernis parlamentarischer Kontrolle zum Wohle bzw. im Interesse Einzelner (volonté particulière im Gegensatz zur volonté générale); etwa aus dem Petitionsrecht (Art. 17GG), der Rechtswegsubstitution bei Eingriffen der Exekutive in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG), der Rechtswegsubstitution bei Eingriffen der Exekutive in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG), der Substitution bei Verweigerung der Auskunft zu eigenen personenbezogenen Daten durch die Exekutive (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder der Substitution bei Verweigerung des Zugangs zu durch das Informationsfreiheitsgesetz zu allgemein zugänglichen Quellen gewordenen Informationen durch die Exekutive (Art. 5 Abs. 1, Satz 1, 2. Hs. GG).
Verfassung und Verfassungswirklichkeit
In der Verfassungswirklichkeit handelt es sich bei der von Verfassungs wegen vorgesehenen Kontrolle zumeist um die Kontrolle der Regierung durch die parlamentarische Opposition, da die Regierung ja in der Regel aus der Parlamentsmehrheit (Regierungskoalition) hervorgeht und die regierungstragenden Parteien kein Interesse daran haben, sich im machtpolitischen Sinne selbst zu schädigen. Es ist also weniger der Dualismus Parlament/Regierung, sondern eher der Dualismus Opposition/Regierung.
Akten- und Dateieneinsichtsrechte (§ 1, § 2 PetAG, §§ 17 ff. PUAG, § 5 PKGrG, § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 G 10, § 3 Nr. 1 WBeauftrG, § 16 Abs. 4 Nr. 1 BDSG, § 12 Abs. 3 IFG i. V. m. § 16 Abs. 4 Nr. 1 BDSG, § 95 Abs. 1 BHO, ggf. i. V. m. § 111 BHO) sowie
Zutrittsrechte zu Diensträumen (§ 1, § 2 PetAG, §§ 17 ff. PUAG, § 5 PKGrG, § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 G 10, § 3 Nr. 4 WBeauftrG, § 16 Abs. 4 Nr. 2 BDSG, § 12 Abs. 3 IFG i. V. m. § 16 Abs. 4 Nr. 2 BDSG).
Reichweite
Die Reichweite der parlamentarischen Kontrolle ist je nach Verwaltungsträger unterschiedlich zu beurteilen.