Null-VarianteAls Null-Variante wird umgangssprachlich die Variante bezeichnet, ein Projekt oder einen gefassten Plan nicht umzusetzen und die Konsequenzen dieser Vorgangsweise auf Umwelt und Gesellschaft abzuschätzen. Eine besondere Rolle kommt der Null-Variante in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu, da damit beurteilt werden kann, ob die Umsetzung eines Projekts unbedenklich ist und/oder ob daran ein öffentliches Interesse bestehen kann. Unabhängig davon ist die Prüfung von Null-Varianten im Planungsrecht schon aufgrund des Abwägungsgebots impliziert[1] und grundsätzlich bei projektbezogenen Planungen der öffentlichen Hand geboten. Andere Begriffe sind: Situation ohne Projekt, Planungsnullfall, Beibehaltung des Status quo. Siehe auchEinzelnachweise
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