NaturalrabattAls Naturalrabatt bezeichnet man einen Rabatt, der durch die Lieferung von Waren geleistet wird. Formen des Naturalrabatts sind Dreingabe, Draufgabe und Zugabe. Einen Rabatt in Form eines Preisnachlasses bezeichnet man dagegen als Barrabatt oder Rabatt in Geldform. DreingabeDer Käufer bezahlt nur einen Teil der von ihm erworbenen Güter. Der restliche Teil der Güter ist kostenlos. Die Dreingabe wird auch als Naturalrabatt inklusive bezeichnet, weil ein Teil der bestellten Güter als Rabatt gewährt, also nicht berechnet wird. Die Menge der gelieferten Güter stimmt beim Naturalrabatt inklusive mit der bestellten Menge überein. Die Gewährung von Skonto ist mit einer Dreingabe vergleichbar.
Draufgabe (Arrha)Der Käufer bezahlt die von ihm gewünschten Güter und erhält zusätzliche Güter kostenlos. Die Draufgabe wird auch als Naturalrabatt exklusive bezeichnet und bedeutet, dass zusätzlich zur Bestellung für eine bestimmte Menge von Gütern Naturalrabatt gewährt wird. Es werden also mehr Güter geliefert als bestellt wurden und die Mehrlieferung wird nicht berechnet. Die Draufgabe stimmt mit dem verkauften Produkt überein.[1]
Zugabe
Rabattgesetz und ZugabenverordnungRechtlich ist die Draufgabe als Zeichen des Vertragsschlusses in den § 336, § 337 und § 338 BGB geregelt. In diesen Paragrafen geht es nicht um die oben dargestellte moderne Form des Naturalrabattes[3], denn die Draufgabe wird nach § 337 BGB auf die geschuldete Leistung angerechnet. Rabatte waren in Deutschland bis zum 24. Juli 2001 durch das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung nur beschränkt möglich. Rabatte durften nicht mehr als 3 % ausmachen. Zugaben durften lediglich einen geringen Wert haben. Einzelnachweise
Literatur
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