Leistung für KindererziehungDie Leistung für Kindererziehung ist eine besondere Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird auch „Trümmerfrauenregelung“ genannt, weil sie die besonderen Schwierigkeiten dieser Personengruppe bei der Kindererziehung berücksichtigen soll. AnspruchsberechtigteAnspruchsberechtigt sind Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 (West) / 1. Januar 1927 (Ost) geboren sind, wenn sie ein Kind innerhalb Deutschlands bzw. des Deutschen Reiches geboren haben. (§ 294 Abs. 1 SGB VI) Geburten außerhalb Deutschlands werden unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt:
Voraussetzung ist, dass die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland hat, es sei denn, sie ist berechtigt, eine Rente im Ausland zu beziehen. Für Mütter aus dem Beitrittsgebiet gilt zusätzlich, dass ein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung nicht besteht, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente der DDR-Rentenversorgung bestand. (§ 294a SGB VI) HöheDie Höhe der Leistung für Kindererziehung beträgt das Doppelte des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts. Welcher Rentenwert maßgeblich ist, bestimmt sich nach dem Ort der Geburt. Abweichend hiervon ist auch bei Geburten in der DDR der Rentenwert West anzuwenden, wenn die Mutter zum 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Westdeutschland hatte oder im Ausland lebte und der letzte innerdeutsche Wohnsitz in Westdeutschland war. (§ 295, § 295a SGB VI) Die Leistung wird im Voraus von dem Monat an gezahlt, an dem die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Sie endet mit Ende des Monats, in dem die Leistungsberechtigte stirbt. (§ 296 SGB VI) ZuständigkeitZuständig ist der Rentenversicherungsträger, der eine Rente an die Mutter zahlt. Bezieht die Mutter ausschließlich Hinterbliebenenrente, ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der für den verstorbenen Ehemann zuständig war. In allen anderen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. (§ 297 SGB VI) Die Leistung wird als Zuschlag zur Rente geleistet. AntragstellungDie Mutter hat ihr Geburtsjahr, ihren Vor- und Nachnamen sowie Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Kindes nachzuweisen, üblicherweise über eine Personenstandsurkunde. Kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kein amtliches Dokument über die Geburt des Kindes beschafft werden, genügt auch eine Glaubhaftmachung, für die auch eine Versicherung an Eides statt möglich ist. (§ 298 SGB VI) Verhältnis zu anderen LeistungenDie Leistung für Kindererziehung ist steuerfrei nach § 3 Abs. 67 EStG, außerdem wird sie bei anderen Sozialleistungen ausdrücklich nicht als Einkommen angerechnet. (§ 299 SGB VI) |