LandzwangDer Landzwang ist die Androhung von gemeingefährlichen Straftaten, die dazu führen, dass der öffentliche Friede gestört wird. Der öffentliche Friede (nach mittelalterlicher Terminologie Landfriede) sollte dadurch gestört sein, dass die Drohung das Bewusstsein der Bevölkerung insoweit erschütterte, dass sie nicht in Ruhe und Frieden leben konnte. Als Bevölkerung wurde bereits ein größerer Personenkreis angesehen. Die erste Erwähnung des Landzwangs geschah in den Augsburger Chroniken 1475. Im altertümlichen Recht wurde als Landzwang auch die rechtswidrige Anrufung eines auswärtigen Spruchkörpers bezeichnet. Eng verwandt ist der Landfriedensbruch. DeutschlandNach dem deutschen Recht wurde der Landzwang des ehemaligen § 126 StGB in „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (auch § 126 StGB nF) umbenannt, um neben den gemeingefährlichen Straftaten weitere Verbrechen hinzuzufügen. ÖsterreichIn Österreich ist die Vorschrift in § 275 StGB weiterhin als Landzwang tituliert. Sie lautet: (1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Die Absätze 2 und 3 wurden 2001 hinzugefügt. SchweizEine vergleichbare Regelung zum Landzwang wie in Österreich gibt es nicht. Am ehesten vergleichbar ist Art. 258 StGB-CH, "Schreckung der Bevölkerung", nach dem das Androhen und Vorspiegeln von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, wodurch die Bevölkerung in Schrecken versetzt wird, mit Strafe bedroht wird. |