Länderarbeitsgemeinschaft AbfallDie Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ist ein Arbeitsgremium der deutschen Umweltministerkonferenz. Gegründet wurde die LAGA am 2. Juli 1963. Ihre Zielsetzung ist die Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Sie veröffentlicht dazu Empfehlungen in den LAGA – Mitteilungen (LAGA M).[1] Bedeutung hat die LAGA bzw. ihre Beschlüsse in Umweltfragen, vor allem bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen und bestimmten betrieblichen Abfällen. Viele sind in inzwischen für ungültig erklärt oder durch den im Abfallrecht schnellen Wandel von Rechtsmaterie und Erkenntnislage überholt. Einige ihrer gültigen Veröffentlichungen können als Formulierung Technischer Regeln verstanden werden. LAGA M 20In ihrer bedeutsamsten Mitteilung 20 von 1997, aktualisiert 2003 und 2004, hat sie „Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Reststoffe / Abfälle“ formuliert, also Technische Regeln etwa für ausgehobene Böden oder Ziegel- oder Betonbruch aus Gebäudeabrissen (Bauschutt) und deren Verwertung z. B. durch Einbau in Böden andernorts.[2] Um festzustellen, in welche Kategorie das Material gehört, muss es beprobt werden, z. B. durch eine Haufwerksanalyse. Durch eine Analyse der gewonnenen Probe wird die chemische Zusammensetzung des Materials geklärt. Es wird gezielt nach bestimmten Inhaltsstoffen wie verschiedenen Metallen, PCB, PAK und anderen Stoffen im Feststoff und im Eluat gesucht. Die erhaltenen Analysenergebnisse werden mit den in der LAGA M 20 gelisteten Zuordnungswerten verglichen. Je nach Schadstofflast wird das Material in eine der LAGA – Einbauklassen eingestuft, welche die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des Materials regeln. Es gibt folgende Zuordnungswerte (Obergrenzen der Einbauklasse): Z0, Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5, wobei Z0 die Gruppe mit der geringsten Belastung und daher freiesten, breitesten Verwertbarkeit ist.[3] Eine Verwertung erfolgt in den Einbauklassen 0 (uneingeschränkter Einbau), Einbauklasse 1 (eingeschränkter offener Einbau) und der Einbauklasse 2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen).
Eine Ablagerung in Deponien erfolgt gemäß Deponieklasse I (AbfAblV/Deponieverordnung (DepV)), Deponieklasse II (AbfAblV/DepV) und Deponieklasse III (DepV) - Sonderabfalldeponie.[4] Der bisherige Geltungsbereich der LAGA M 20 ist seit 1. August 2023 bundesweit weitgehend durch die Ersatzbaustoffverordnung geregelt, die inhaltlich vielfach an sie anknüpft.[5] Bedeutung haben ihre technischen Regeln weiterhin dadurch, dass viele fortbestehende behördliche Betriebsgenehmigungen, technische Merkblätter sowie etwa die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, dort § 10) auf sie verweisen. Weblinks
Einzelnachweise
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