KreditfähigkeitUnter Kreditfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer natürlichen Person oder juristischen Person, rechtswirksam Kreditverträge abschließen zu können. AllgemeinesKreditverträge gehören zu den Verträgen, für deren rechtswirksamen Abschluss regelmäßig Geschäftsfähigkeit bei natürlichen Personen und Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie bei Personenhandelsgesellschaften erforderlich ist. Liegt Geschäfts- oder Rechtsfähigkeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht vor, sind Verträge – und damit auch Kreditverträge – nichtig und entfalten von vorneherein keinerlei Rechtswirkungen. Die Kreditnehmer übernehmen in Kreditverträgen Verpflichtungen, für die sie nur haften müssen,[1] wenn sie kreditfähig sind. Kommt es zu Vertragsstörungen, können Kreditinstitute rechtlich gegen ihre Schuldner nur vorgehen, wenn die Kreditverträge rechtsgültig sind. Die Prüfung der Kreditfähigkeit und der Kreditwürdigkeit ist deshalb bei Kreditinstituten vor einer Kreditvergabe stets zu prüfen.[2] VoraussetzungenAuf der Seite des Kreditgebers stehen meist Kreditinstitute, deren Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister hergestellt ist. Die Frage nach der Kreditfähigkeit stellt sich eher bei Kreditnehmern. Bei Kreditnehmern werden die Kreditgeber die Rechtsfähigkeit hinterfragen müssen, da der gute Glaube an die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners vom Gesetz nicht geschützt wird.
SonstigesDie noch 1957 von Konrad Mellerowicz vertretene Auffassung, dass Kreditfähigkeit eine Funktion der Vermögens- und Ertragslage des Kreditnehmers sei,[4] hat sich nicht durchgesetzt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers sind vielmehr Gegenstand der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Kreditinstituten. Siehe auchEinzelnachweise
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