KopierschutzAls Kopierschutz oder Kopiersperre bezeichnet man Maßnahmen, um die Vervielfältigung von Daten zu verhindern. Ein absoluter Kopierschutz ist im Allgemeinen nicht möglich, da der Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät lesbar sein muss. Dabei ist nicht zu verhindern, dass die vom Abspielgerät gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abgespeichert werden. Ein Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht gegenüber manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten fremder Hersteller. An Stelle des Lesegeräts kann bei digitalen Daten auch Software oder Firmware treten. RechtslageDeutschlandNach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes“ zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Auch die Herstellung und Verbreitung von Programmen und sonstigen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen, sind verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG). Verstöße, die nicht zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, können als Straftaten (§ 108b UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 111a UrhG) verfolgbar sein. Wann ein Schutz „wirksam“ ist, ist trotz der gesetzlichen Definition in § 95a Abs. 2 UrhG unter Juristen umstritten. Grundsätzlich jedoch werden Mechanismen, die eine Verschlüsselung beliebiger Art, sei sie noch so leicht zu entschlüsseln, verwenden, schlicht als wirksam definiert (siehe ebendiesen Absatz im UrhG). Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat bei diesen der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie. Nach (§ 95d UrhG) sind technisch geschützte Werke deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes zu kennzeichnen. Das Gesetz meint (Stand 2009 Januar) mit Werk im Fall der CD und ähnlicher Bild- und Tonträger offenbar das Vervielfältigungsstück und dessen Verkaufsverpackung. Durch Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes kann der Besitzer bzw. Käufer erkennen, welche Nutzungstechnik wie beeinträchtigt sein soll. Nur durch Überprüfung dieser Beeinträchtigung kann er ggf. denjenigen technischen Schutz erkennen, den er u. U. nicht umgehen darf. Wo die Nutzungstechnik des Kaufgegenstands nur als Behinderung festgelegt ist, ist möglicherweise die Bindung des Käufers eingeschränkt, etwa durch das Recht auf Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtum. SchweizIm Entwurf zum neuen Urheberrechtsgesetz URG der Schweiz wird festgehalten, dass die Umgehung eines Kopierschutzes strafbar sein soll, falls sie „vorsätzlich und unrechtmäßig“ geschehe. Da die Erstellung von Privatkopien erlaubt bzw. rechtmäßig bleibt, brauchen die Hersteller von Privatkopien nichts zu befürchten. Ebenso wird es straflos bleiben, Software zur Kopierschutz-Umgehung zu erstellen und zu verbreiten, falls sie hauptsächlich dem rechtmäßigen Erstellen von Kopien dient. In den Erläuterungen zum Entwurf wird offen davon gesprochen, dass Kopierschutzmaßnahmen eine „Selbsthilfe“ der Urheber darstelle. Ebenso soll gemäß neuem URG eine Steuer auf den Kauf leerer Datenträger erhoben werden – damit die Urheber auch an Privatkopien verdienen. Einerseits werden Kopierschutzmaßnahmen strafrechtlich geschützt und andererseits erleidet, wer das Recht auf das Erstellen von Privatkopien wahrnimmt, durch die „Vergütung“ finanziellen Schaden.[1][2] ÖsterreichIn Österreich wurde in der Neufassung des Urheberrechts von 2003 ebenfalls eine Regelung der „Kopie zum privaten Gebrauch“[3] eingeführt. Wie weit dieses Recht geht, ist noch nicht gerichtlich geklärt. USAMit dem Audio Home Recording Act (AHRA) wurde 1992 ein Gesetz geschaffen, das Herstellung und Einfuhr von Geräten verbietet, die den Kopierschutz umgehen. Weiters wurde 1998 der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) verabschiedet. Er kriminalisiert die Produktion und Verbreitung von Technologien, Geräten oder Diensten, die Zugriffsbeschränkungen, wie Digitale Rechteverwaltung (DRM) auf kopiergeschützte Werke umgehen (also „den Kopierschutz knacken“), auch wenn dabei das Copyright selbst gar nicht verletzt wird. Kritik und NachteileKritik am GesetzDurch das deutsche Urheberrechtsgesetz wird die legale Möglichkeit einer Privatkopie weitgehend eingeschränkt (die Vergütungspflicht von Leermedien bleibt trotzdem erhalten), da es dem Hersteller eines Werkes prinzipiell ausreicht, es mit einem einfachen, zwar technisch unwirksamen, aber laut Gesetz wirksamen Kopierschutz zu versehen. Selbst bei zweifelhaften Schutzverfahren können Aktionen des Verbrauchers dadurch potentiell strafrechtlich relevant werden, weil ein Kopierschutz durch momentan legale Mechanismen (Hard- und Software) ohne passives oder aktives Eingreifen umgangen wird, so zum Beispiel bei der letzten Version des Cactus Data Shield, der zwar wie unten beschrieben die Daten einer Audio-CD verfälscht (mittels falscher Fehlerkorrekturwerte), das Auslesen aber abhängig von der technischen Ausstattung des Verbrauchers, die möglicherweise per se, also unbeabsichtigt bzw. nicht vorsätzlich damit umgehen kann, in keiner Weise unterbindet. Unklar bleibt außerdem, wie das Gesetz die offensichtliche Unlogik rechtfertigt, wie es Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken geben kann, die einen angeblich wirksamen Schutzmechanismus besitzen. Außerdem unterbindet das Gesetz den Erwerb, den Verkauf und die Herstellung von Techniken zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen (§ 95a Abs. 3 UrhG), nicht aber den Besitz. Nachteile bei Audio-CDsDer simple Kopierschutz durch (per Gesetz als wirksam definierte) Verschlüsselung ist bei Audio-CDs nicht möglich, da die Abspielgeräte keine Entschlüsselungsfunktion besitzen. Stattdessen müssen absichtlich bestimmte Aufzeichnungsfehler in die CD eingefügt werden. Personen, die eine „kopiergeschützte“, das heißt absichtlich mit Fehlern versehene Audio-CD auf legale Weise erworben haben, müssen, sofern sie die bei manchen CD-ROM-Laufwerken vorhandenen, optionalen Korrekturfunktionen aktivieren bzw. aktiviert lassen und somit auch auf legales Kopieren verzichten, gegenüber der fehlerfreien Kopie folgende Nachteile in Kauf nehmen:
Sogenannte „kopiergeschützte“, tatsächlich fehlerbehaftete CDs entsprechen nicht dem von Philips im so genannten Red Book festgelegten Compact Disc Digital Audio (CD-DA) Standard. Sie sind somit keine standardkonformen Audio-CDs und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden. Nachteile bei SoftwareAuch Käufer von Software mit Kopierschutz müssen bei der Verwendung mit Nachteilen rechnen.
Allerdings darf gemäß §69a Abs. 5 UrhG bei Computerprogrammen der Kopierschutz legal umgangen werden, um beispielsweise eine Sicherheitskopie anzufertigen. Andererseits ist z. B. eine Weitergabe, die nicht zwingend zur Benutzung erforderlich ist, weiterhin illegal. Aufgrund der Probleme, die der „Kopierschutz“ verursacht, wird seitens der Konsumenten auch von einem „Abspielschutz“ oder „Konsumschutz“, drastischer auch von einem „Kaufschutz“ gesprochen – Kaufschutz unter anderem auch deshalb, weil sich unlizenzierte Kopien oft einfacher handhaben lassen, etwa lässt sich dabei Musik einfach auf tragbare Abspielgeräte überspielen und Spiele lassen sich nutzen, ohne jedes Mal den Originaldatenträger einlegen zu müssen. Beispiele
Kopierschutzverfahren für CDs/DVDs
Anmerkung: Das auf vielen kommerziellen Video-DVDs eingesetzte Content Scramble System (CSS) ist kein eigentlicher Kopierschutz. Vielmehr handelt es sich um ein Verschlüsselungsverfahren, das das Abspielen von Videoinhalten auf nicht lizenzierten Abspielgeräten und von nicht lizenzierten Medien (also auch Kopien) verhindern soll. Das Kopieren der Daten an sich kann CSS aber nicht verhindern. AnwendungsschutzmethodenManche Schutzmethoden können/sollen das Kopieren gar nicht verhindern, sondern versuchen, es sinnlos zu machen. Dazu gehören Passwortabfrage, Seriennummern, Dongle (ohne Dongle funktioniert die Kopie nicht; manchmal ist sogar ein Teil des Programmcodes auf dem Dongle gespeichert), hardwarebasierte Lizenzen für Software (diese enthalten als Schutzmethode Daten von speziell dem Computer, für den sie gelten sollen; diese Daten werden beim Programmstart überprüft, so dass die Lizenz nicht auf einem anderen Computer mit anderen Daten verwendet werden kann) und Regionalcodes bei DVDs und Blu-ray-Discs (die Discs laufen nur in Playern mit passendem Regionalcode; bei Blu-rays ist sogar die Abfrage eines „Country-Codes“ möglich, so dass z. B. eine US-amerikanische Disc nicht in Japan abgespielt werden kann und umgekehrt, obwohl beide Länder in derselben Blu-ray-Region [A] liegen). Regionalisierte Aktivierung von Software und GerätenKaspersky Lab verwendet für seine Antivirenprogramme regionalisierte Aktivierungscodes (z. B. ein US-amerikanischer Code funktioniert nicht in Deutschland und umgekehrt), teils um den internationalen Handel mit Raubkopien zu erschweren, teils weil die Programme in den verschiedenen Regionen zu verschiedenen Preisen verkauft werden. Einmal aktiviert, kann die Software aber überall benutzt werden. Probleme können sich ergeben, wenn die Lizenz erneuert oder die Software reinstalliert werden muss in einer anderen Region als in der, für die man die Lizenz erworben hat. Die Region wird an der IP-Adresse erkannt, so dass für die Aktivierung eine Internetverbindung erforderlich ist. Auch etliche Computerspiele haben eine regionalisierte Aktivierung. Die in Amerika und Europa verkauften Galaxy-Smartphones von Samsung müssen durch eine lokale SIM-Karte aktiviert werden, können dann aber auch in anderen Regionen benutzt werden. Die regionalisierte Aktivierung soll Grauimporte verhindern. Kreditkarten mit RegionssperreManche Kreditkarten lassen sich als Schutz vor Diebstahl und Missbrauch im Ausland für bestimmte Regionen der Welt sperren. Möchte der Karteninhaber ins Ausland reisen und die Karte dort benutzen, kann die Sperre für die betreffende Region kurzzeitig aufgehoben werden. Speicherung biometrischer Daten als Schutz vor DokumentenmissbrauchIn Ausweisen, Reisepässen, manchmal auch in nicht übertragbaren Dauerkarten und Kreditkarten können biometrische Merkmale des Inhabers (z. B. Fingerabdrücke, Irismuster) als Schutz vor Missbrauch gespeichert sein. Kopierschutzverfahren für DiskettenEin frühes Kopierschutzverfahren wurde 1979 vom Microsoft-Programmierer Gordon Letwin in seiner Freizeit für den Heimcomputer TRS-80 entwickelt. Seine Variante des Spieleklassikers Adventure, die er an seinen Arbeitgeber lizenzierte und die von diesem als Microsoft Adventure veröffentlicht wurde, arbeitete mit einer veränderten Track-/Sektor-Zuordnungstabelle, so dass Spieldateien nicht einfach kopiert werden konnten.[6]
Die Methoden zielten darauf ab, dass entweder beim Lesen mit Betriebssystemmitteln Fehler auftraten oder die Informationen nur unvollständig gelesen werden konnten oder auch, dass eine Original-Diskette anhand von statistisch auffälligem Verhalten detektierbar wird, wie z. B. mit Fuzzy Bits. Zur Erkennung der Originale bzw. zum vollständigen Lesen der Daten war eine direkte Programmierung der Controller nötig. Da zumindest der Bootsektor ungeschützt bleiben musste, um eine Nutzung des Programms überhaupt zu ermöglichen, war ein Umgehen des Schutzes durch denkerisches Nachvollziehen und entsprechendes Verändern der weiteren Abläufe immer möglich, aber teilweise sehr aufwändig. Umgehung des KopierschutzesJe nach Kopierschutz gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, diesen zu umgehen.
Literatur
WeblinksWiktionary: Kopierschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikinews: Kategorie:Kopierschutz – in den Nachrichten
Einzelnachweise
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