Mit der Übernahme durch Preußen 1850 endete die Arbeit dieser Ständeversammlungen, ohne dass direkt eine Nachfolgeorganisation geschaffen wurde.
Allgemeines
Die Hohenzollernschen Lande waren formal Teil der preußischen Rheinprovinz. Aufgrund der räumlichen Trennung bestand in den meisten Bereichen jedoch eine organisatorische Eigenständigkeit, so dass das Gebiet teilweise den Charakter einer eigenen Provinz hatte. Dies galt auch für die Volksvertretung, die nicht im Rahmen des Provinziallandtags der Rheinprovinz, sondern in einem eigenen Kommunallandtag erfolgte.
Der Kommunallandtag ab 1875
1853 baten alle Bürgermeister und Vögte der Hohenzollernschen Lande in einer Petition an den preußischen König um die Einrichtung einer Volksvertretung. 1867 startete der Oberamtmann Emele eine neue Initiative. Mit der Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873[4] wurde der Kommunallandtag geschaffen. Er bestand aus 16 Abgeordneten. Eine Virilstimme hatten der Fürst von Hohenzollern, die Fürsten von Fürstenberg (wegen der Herrschaft Jungnau und der Herrschaft Trochtelfingen) und Thurn und Taxis (wegen der Herrschaft Ostrach) hatten gemeinsam eine Stimme. Sie konnten sich im Landtag vertreten lassen. Die Städte Hechingen und Sigmaringen wählten je einen Abgeordneten. Jedes der vier Oberämter wählte drei Abgeordnete. Die Wahlen erfolgten in indirekter Wahl durch die Amtsversammlungen der Oberämter (ohne die Virilisten, die auch dort Stimmrecht hatten). Die Wahl erfolgte auf sechs Jahre. Alle drei Jahre schied die Hälfte der Abgeordneten aus und die Mandate wurden durch Ergänzungswahlen neu besetzt.[5][6]
Die Aufgaben des Kommunalverbandes waren im Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875[7] festgelegt. Unterhaltung und Neubau von chaussierten Wegen, Unterstützung des Kreis- und Gemeindestraßenbaus, Beförderung von Landesmeliorationen, Landarmen- und Korrigendenwesen, Irren-, Taubstummen- und Blindenwesen, Unterstützung mildtätiger Stiftungen, landschaftliche Kulturpflege, Denkmalpflege, Landesforschung und Landesbibliotheken. Später kamen Wohlfahrts-, Gesundheits- und Jugendfürsorge hinzu. Der Kommunallandtag wählte den Landesausschuss, der für die Umsetzung dieser Aufgaben zuständig war, und verfügte über das Budgetrecht über das Budget des Kommunalverbandes.
Mitglieder
Standesherren
Die Standesherren ließen sich jeweils im Kommunallandtag vertreten.
Mit dem Gesetz über die Umbildung des Kommunallandtags der Hohenzollernschen Lande vom 16. Juli 1919 wurde das Wahlverfahren für den Kommunallandtag im demokratischen Sinne neu gefasst. Nun bestand der Landtag aus 24 Mitgliedern, die in freier und gleicher Wahl bestimmt wurden. Die Wahldauer betrug drei Jahre. Erstmals wurde auch das Frauenwahlrecht eingeführt.[8]
Am 30. September 1919 fand die erste Wahl statt.
Ergebnisse der Kommunallandtagswahlen
Die Stimmenverteilung bei der Wahl 1922 liegt nicht vor.
Am 12. März 1933 wurde letztmals ein Kommunallandtag gewählt. Ähnlich wie bei der Reichstagswahl, die eine Woche zuvor stattgefunden hatte, war der Wahlkampf nicht frei von Beeinträchtigungen. Dennoch erhielt das Zentrum erneut eine Mehrheit im Kommunallandtag. Mit dem preußischen Gesetz über die Erweiterung der Befugnisses der Oberpräsidenten (Oberpräsidentengesetz) vom 15. Dezember 1933 wurde der Kommunallandtag zum 31. Dezember 1933 aufgelöst.
Nach 1945
Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Auflösung des Landes Preußen wurde das gesamte Gebiet Teil des 1947 gegründeten Landes Württemberg-Hohenzollern. Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande blieb aufgrund des nach Artikel 2 der Verfassung[15] garantierten partiellen Selbstverwaltungsrechts für Hohenzollern weiterhin bestehen. Das bedeutete, den Kreisen Sigmaringen und Hechingen wurde mit dem Landeskommunallandtag weiterhin ein Sonderparlament zugestanden, das in Sigmaringen parallel zum BebenhauserLandtag tagte.[16] Der Landeskommunallandtag bestand jetzt aus 20 Mitgliedern (zuzüglich der beiden Landräte, die beratende Mitglieder waren), die durch die Kreistage der Kreise Hechingen und Sigmaringen gewählt wurden, jeder Kreistag wählte zehn Mitglieder.
Dies blieb auch nach der Gründung des Landes Baden-Württemberg 1952 so. Erst im Zuge der Kreisreform von 1973 wurde der Landeskommunalverband und damit auch der Landeskommunallandtag zum 1. Januar 1973 aufgelöst.[17]
Literatur
Josef Mühlebach: Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande. Geschichtliche Entwicklung, Rechtsgrundlagen und Aufgabengebiete (= Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns, Heft 10). Sigmaringen 1972.
↑GS 1873, S. 145 ff.; Neufassung vom 9. Oktober 1900, GS 1900, S. 323.
↑Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Sigmaringen: 1873, S. 191 (online).
↑Georg Strutz: Die Kommunalverbände in Preußen: Eine Darstellung der im Preußischen Staate geltenden Städte-, Landgemeinde-, Kreis- und Provinzial-Verfassungen. 2013, ISBN 978-3-662-26181-1, S. 274 ff. (Teildigitalisat).
↑Joachim Lilla: Der Preußische Staatsrat 1921–1933. Ein biographisches Handbuch. Mit einer Dokumentation der im „Dritten Reich“ berufenen Staatsräte (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Band 13). Droste, Düsseldorf 2005, ISBN 3-7700-5271-4, S. 280.