KommittentKommittent ist im Kommissionsgeschäft, wer einen Kommissionär damit betraut, in eigenem Namen, aber für seine Rechnung Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder verkaufen. AllgemeinesKommittent ist sprachlich das Nomen Agentis von Kommissionär. Mit dem Rechtsbegriff des Kommittenten wird der Auftraggeber des Kommissionärs bezeichnet. Der Kommissionär steht als Absatzhelfer zwischen dem Kommittenten und einem Dritten, der als Käufer oder Verkäufer fungiert. Zwischen dem Kommittenten und dem Dritten gibt es keine Rechts- und auch keine Geschäftsbeziehung.[1] RechtsfragenIm deutschen Recht hat der Kommissionär nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts gemäß § 384 Abs. 2 HGB folgende Pflichten:
Dem Kommittenten obliegt insbesondere die Pflicht, den Kaufpreis für das Kommissionsgut und die Provision (§ 396 Abs. 1 HGB) zu bezahlen und das Kommissionsgut abzunehmen. Bis zur vollständigen Bezahlung besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs am Kommissionsgut aus § 397 HGB. SonstigesSynonym zum Kommittenten bei der Konsignation ist der Konsignant, der Kommissionär heißt hier Konsignatar.[2] Einzelnachweise |