Kommissar X – Drei grüne Hunde

Film
Titel Kommissar X – Drei grüne Hunde
Produktionsland Deutschland, Italien, Frankreich
Erscheinungsjahr 1967
Länge 89 Minuten
Altersfreigabe
Stab
Regie Rudolf Zehetgruber
Drehbuch Rudolf Zehetgruber
Simon O’Neill
Gianfranco Parolini
Werner Hauff
Produktion Theo Maria Werner
Fadel Kassar
Musik Francesco de Masi
Kamera Angelo Lotti
Schnitt Edmondo Lozzi
Besetzung

Kommissar X – Drei grüne Hunde ist der vierte Film der Kommissar-X-Serie des deutschen Produzenten Theo Maria Werner.

Handlung

Captain Tom Rowland übergibt an Allan Hood in der amerikanischen Botschaft in Istanbul zwei Kilogramm LSD. Dieses soll in der nächsten Woche vom amerikanischen Konsul an die in der Türkei stationierten NATO-Truppen weitergegeben werden. Die Bande der grünen Hunde erfährt von der Übergabe und stiehlt das LSD aus dem Botschaftstresor – Allans Bruder George Hood, der zufällig anwesend ist, wird entführt und später ermordet.

Tom Rowland hat jedoch nur Puderzucker übergeben und das echte LSD in seinem Hotelzimmer versteckt. Die grünen Hunde überwältigen Tom Rowland und nehmen seine Freunde als Geisel, um den Standort des LSDs zu erfahren. Kommissar X und der deutsche Almann folgen den grünen Hunden in das Tal der tausend Hügel, wo es zum Showdown kommt.

Hintergrund

Der Film basiert auf dem gleichnamigen Kommissar-X-Roman von Bert F. Island (Verlagspseudonym) alias C.H. Guenter (Heft 193 im Pabel-Moewig Verlag).

Der italienische Vorspann schreibt den Film Gianfranco Parolini unter dessen Frank-Kramer-Pseudonym zu und nennt Italo Martinenghi als Produzenten.

Kritiken

„Mäßig spannender James-Bond-Abklatsch.“

Lexikon des internationalen Films[1]

„Der übliche wirre Handlungsablauf wird etwas mit Witz garniert, der sich aber meist nur auf müde Scherze beschränkt. Wenn es sein muss, für Unermüdliche ab 18 Jahren.“

Einzelnachweise

  1. Kommissar X – Drei grüne Hunde. In: Lexikon des internationalen Films. Filmdienst, abgerufen am 2. März 2017.
  2. Evangelischer Presseverband München, Kritik Nr. 147/1967.