Junger MenschJunger Mensch ist ein in deutschen und österreichischen Gesetzen definierter Begriff. In Deutschland wird damit eine unter 27 Jahre alte Person bezeichnet und in drei Bundesländern Österreichs eine unter 18 Jahre alte Person. DeutschlandIn Deutschland ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein junger Mensch, „wer noch nicht 27 Jahre alt ist“. Entsprechend der Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII umfasst der Begriff des jungen Menschen somit auch
ÖsterreichIn Österreich[2] werden in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien als junge Menschen solche Personen bezeichnet, „die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“. Ausgenommen davon sind Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren; sie gelten als Erwachsene. Die jugendschutzrechtlichen Begriffe von Kindern und Jugendlichen sind in den entsprechenden Gesetzen der drei Bundesländer nicht (mehr) enthalten. In Oberösterreich wird der jugendschutzrechtliche Begriff Jugendliche synonym zu junge Menschen verwendet („Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“) – mit gleicher Ausnahmeregelung für als Erwachsene geltende Personen. Dagegen wird in den übrigen fünf Bundesländern (weiterhin) in Kinder (unter 12 bzw. 14 Jahren) und Jugendliche (ab 12 bis 18 Jahre bzw. ab 14 bis 18 Jahre) differenziert – zum Teil ebenfalls mit Ausnahmen für Verheiratete und für Zivil- bzw. Wehrdiener. Siehe auchLiteratur
Einzelnachweise
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