Die Mitglieder werden – ebenso wie die anderen Mitglieder der Justizorgane – auf königlichen Erlass ernannt. Entgegen dem üblichen Verfahren geht dieser Ernennung ein Dreiervorschlag der Zweiten Kammer voraus, aus dem die Regierung eine Entscheidung trifft. Der Vorschlag der Zweiten Kammer beruht wiederum auf einer vom Hohen Rat selbst erstellten Empfehlungsliste von sechs Personen. Die Regierung ernennt erfahrungsgemäß den ersten vorgeschlagenen Kandidaten. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt also durch Kooptation: Die bereits ernannten Mitglieder des Hohen Rates bestimmen die für die Ernennung infrage kommende Personen.
Die Richter sind auf Lebenszeit ernannt, treten aber mit 70 Jahren in den Ruhestand.
Der Hohe Rat besteht aus einem Präsidenten, sieben Vizepräsidenten und etwa 30 ordentlichen und 15 außerordentlichen Ratsherren (raadsheren, auch für Frauen).
Zuständigkeit
Der Hohe Rat ist zuständig für Rechtsmittel gegen Berufungsurteile der Obergerichte (gerechtshof). Das Rechtsmittel heißt (beroep in) cassatie und entspricht der Revision im deutschen oder österreichischen Recht.[1] Dabei untersucht der Hohe Rat nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles, sondern überprüft lediglich die Auslegung und Anwendung des Rechts durch die vorherige Instanz sowie die Begründung des Urteils der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit.
↑Ilse Boon, Gerard-René de Groot, Hans von Reden: Die niederländische Gerichtsbarkeit und das Notariat. In René de Groot, André Janssen: Festschrift anlässlich des sechzigjährigen Bestehens der Deutsch-Niederländischen Juristenkonferenz. Lit Verlag, Berlin/Münster 2009, S. 65–77, auf S. 66.