HilfsnormEine Hilfsnorm ist eine Gesetzesbestimmung ohne eigene Rechtsfolge. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa § 90 BGB, was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und § 90a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Gesetzestechnisch lassen sich Normen in Anspruchsgrundlagen, Einreden und Hilfsnormen einteilen. Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.[1] Anzuführen sind insbesondere:
Entspricht die Aufgabe der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Fiktion, so ist Aufgabe der widerleglichen Vermutung eine bloße Beweislastverteilung. Einzelnachweise
|