HalbstrafeUnter dem Begriff Halbstrafe wird die im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) als „Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung“ bezeichnete vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bei positiver Sozialprognose verstanden. Sie ist geregelt in § 57 Abs. 2 StGB. Sie kann gewährt werden, wenn
und
Bei einem Rückfall innerhalb des Bewährungszeitraumes kann die ausgesprochene Strafe weiter vollstreckt werden. |