GruppenfreistellungsverordnungEine Gruppenfreistellungsverordnung ist eine Verordnung im Sinne von Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) und ist als solche Bestandteil des – sekundären – europäischen Unionsrechts. Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden
unter bestimmten, in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Kartellverbot) aus Artikel 101 AEU-Vertrag (ehemals Art. 81 EG-Vertrag) ausgenommen. Die Gruppenfreistellungsverordnung konkretisiert dabei für die betroffene Gruppe verbindlich die in Art. 101 Absatz 3 AEU-Vertrag enthaltenen, sehr allgemein gehaltenen Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen ist. Gruppenfreistellungsverordnungen sind insofern Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. AnwendungsbereichGruppenfreistellungsverordnungen sind grundsätzlich nur für wettbewerbsbeschränkende Praktiken von Bedeutung, die unter das europäische Kartellverbot aus Artikel 101 AEUV (ehemaliger Artikel 81 EG-Vertrag) fallen. Gruppenfreistellungsverordnungen gelten daher grundsätzlich nur für
Darüber hinaus enthalten die einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen weitere Beschränkungen ihres individuellen Anwendungsbereichs. So gilt beispielsweise die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen nur für
Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nimmt in § 2 Abs. 2 GWB direkt auf die Gruppenfreistellungsverordnungen Bezug, sodass die Freistellungsverordnungen auch für rein deutsche Sachverhalte entsprechende Anwendung finden. In Österreich ermöglicht § 3 Kartellgesetz die Erlassung von Gruppenfreistellungsverordnungen, um Gruppen von Kartellen vom Kartellverbot auszunehmen; dabei kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung des Gemeinschaftsrechts verwiesen werden. In Österreich wurde eine solche Verordnung aber noch nicht erlassen.[1] AufbauprinzipienModerne Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen üblicherweise aus
WirkungenWettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen und alle Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, sind vom Kartellverbot aus Artikel 101 AEU-Vertrag ausgenommen. Sie sind insbesondere nicht nach Artikel 101 Absatz 2 AEU-Vertrag unwirksam und können auch nicht mit Bußgeld geahndet werden. Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, weil sie etwa schon nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, oder zwar in ihren Anwendungsbereich fallen, aber die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind deshalb aber nicht automatisch nach Artikel 101 AEU-Vertrag verboten. In solchen Fällen muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob die Verbotsvoraussetzungen aus Artikel 101 Abs. 1 AEU-Vertrag erfüllt sind und ob die allgemeinen Voraussetzungen aus Art. 101 Abs. 3 AEU-Vertrag, unter denen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen vom Kartellverbot ausgenommen sind, gegeben sind. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen zu überprüfen, ob eine Verhaltensweise durch Art. 101 Abs. 3 AEU oder eine Gruppenfreistellung gerechtfertigt ist. Nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission von Amts wegen jedoch die Nichtanwendbarkeit des Art. 101 AEU (ehemals Art. 81 EG-Vertrag) aus Gründen des öffentlichen Interesses feststellen. Diese Feststellung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter und entfaltet weder bezüglich der Kommission noch nationaler Wettbewerbsbehörden Bindungswirkung. Eventuell kann ein Unternehmen jedoch von der Möglichkeit eines Beratungsschreibens Gebrauch machen. Die Voraussetzungen eines solchen Schreibens, die die Kommission im Amtsblatt unter C 101/78 veröffentlicht hat, sind jedoch sehr eng gefasst. Ferner entfaltet auch dieses Schreiben keine Bindungswirkung. In Einzelfällen kann die Kommission nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die Vorteile einer Gruppenfreistellung entziehen, sofern die Vereinbarung Wirkung entfaltet, die mit Art. 81 III EG unvereinbar ist. Vorhandene Verordnungen (unvollständig)
In einigen Fällen hat die Europäische Kommission zu den Gruppenfreistellungsverordnungen Bekanntmachungen veröffentlicht, die Leitlinien und Interpretationshilfen für die Anwendung der zugehörigen Gruppenfreistellungsverordnungen enthalten. Siehe auchLiteratur
Einzelnachweise
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