GestaltungsklageDie Gestaltungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Sie dient der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch ein Urteil. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils automatisch ein und es bedarf keines zusätzlichen Aktes der Beteiligten. Die Gestaltungsklage ist meist statthaft, sofern die Rechtsänderung nicht von den Parteien selbst herbeigeführt, sondern nur durch Urteil erreicht werden kann. Die Gestaltungsklage ist streng von den materiellen Gestaltungsrechten zu unterscheiden. Gestaltungsrechte können von jedermann ohne gerichtliches Verfahren ausgeübt werden. ZivilrechtZulässig ist die Gestaltungsklage nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen: Bürgerliches Gesetzbuch
WohnungseigentumsgesetzGesellschaftsrechtHandelsgesetzbuch (gesellschaftsrechtliche Gestaltungsklage)
AktiengesetzKündigungsschutzgesetz
LebenspartnerschaftsgesetzZivilprozessordnung (prozessrechtliche Gestaltungsklage)
Allgemeines VerwaltungsrechtDas öffentliche Recht kennt die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO als Mittel der Beseitigung von Verwaltungsakten. SteuerrechtDie Finanzgerichtsordnung kennt die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO). Das Gericht hebt den angegriffenen Verwaltungsakt selbst auf, wenn die Klage erfolgreich ist und gestaltet mithin die Rechtslage unmittelbar (§ 100 Abs. 1 FGO). Siehe auchLiteratur
Weblinks |