Gert (Einheit)Die Gert bezeichnet ein in Gegenden Frankens verwendetes, auch Gertstange oder Rute genanntes Längenmaß, das regional unterschiedlich als 10–20 (zumeist 12) Schuh oder „Werkschuh“ definiert ist.[1] „Schuh“ bzw. „Werkschuh“ bezeichnet dabei historisch eine Länge von z. B. 0,2998 m bei den Grafen von Ansbach, 0,3037 m in Nürnberg,[1] bei heutiger Verwendung 0,3 m.[2] Der Name leitet sich von einem Stück langen trockenen Holzes her, auf dem der Schuh durch Kerben oder Nägel sichtbar gemacht ist.[1] „Gert“ bezeichnet auch ein auf dem Längenmaß basierendes Flächenmaß und ein darauf basierendes Holzrecht. So definiert die Ergersheimer Waldordnung die Gert als ein Holzrecht für eine Fläche von 1 Gertstange (12 metrisch definierte Schuh zu 0,30 m, also 3,60 m) Breite und 28 Gertstangen Länge, also 362,88 m². Für den zu Ergersheim gehörenden Stiftungswald Eschenau wird eine Eschenaugert als Holzrecht von zwei Gertstangen Breite und 14 Gertstangen Länge (also ebenfalls 362,88 m²) definiert.[2][3] Nach der Würzburger Forstordnung von 1668 sollte die Gert 14 Würzburger Schuh betragen. Im Jahr 1721 wurde das Maß auf 12 Nürnberger Werkschuh festgelegt. Ein Morgen/Acker hatte dann 180 Gert.[4] Einzelnachweise
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