GemeinkostenauftragDer Gemeinkostenauftrag ist in der Betriebswirtschaftslehre ein im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung von einer Kostenstelle an eine andere Kostenstelle erteilter Auftrag zur Erbringung einer bestimmten innerbetrieblichen Leistung. AllgemeinesDer Begriff beruht darauf, dass entstehende innerbetriebliche Kosten als Gemeinkosten in derselben Rechnungsperiode wie die Leistung erfasst und belastet werden.[1] Soll beispielsweise innerhalb der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung die Kostenstelle für die Kostenstelle tätig werden, so muss letztere der Kostenstelle einen Gemeinkostenauftrag erteilen.[2] Führt die Kostenstelle den Auftrag aus, darf sie mit den entstandenen Gemeinkosten die auftraggebende Kostenstelle im Wege der Umlage mit den entstandenen Kosten belasten. Innerbetriebliche LeistungsverrechnungDie innerbetriebliche Leistungsverrechnung besteht im Hinblick auf die Kostenträger aus zwei Arten, dem Anlagenauftrag und dem Gemeinkostenauftrag:[3]
Hierzu hat Lothar Haberstock folgende Übersicht erstellt:[4] Kostenträger ┌─────────────────────────────┴─────────────────────────┐ Produkte innerbetriebliche Leistungen ┌────────────┴───────────┐ ┌────────────────┴────────────────┐ Kundenauftrag Lagerauftrag Anlagenauftrag Gemeinkostenauftrag Der Anlagenauftrag muss als aktivierte Eigenleistungen aktiviert werden, der Gemeinkostenauftrag muss im Hinblick auf seine Gemeinkosten in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen und belastet die Ertragslage. Wirtschaftliche AspekteDer Gemeinkostenauftrag ist mithin nicht aktivierungsfähig und muss in derselben Rechnungsperiode wieder verbraucht und als Umlage zwischen den beteiligten Kostenstellen verrechnet werden wie etwa elektrischer Strom aus Eigenerzeugung.[5] Auch Reparatur und Wartung, die von anderen Kostenstellen durchgeführt werden, sind Gemeinkostenaufträge. Es werden von der Kostenstelle nur die Gemeinkosten umgelegt, Einzelkosten (wie etwa Fertigungslohn) werden als originäre Einzelkosten der Hauptkostenstelle zugeordnet. Durch die Umlage der Gemeinkosten auf die auftraggebende Kostenstelle wird gleichzeitig das Kostenzurechnungsprinzip erfüllt. Einzelnachweise
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